Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt. Luftqualität. Systematische und andauernde Überschreitung des Jahresgrenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2). Geeignete Maßnahmen. So kurz wie möglich gehaltener Zeitraum der Nichteinhaltung

 

Normenkette

Richtlinie 2008/50/EG

 

Beteiligte

Kommission/ Portugal (Valeurs limites – NO2)

Europäische Kommission

Portugiesische Republik

 

Tenor

1.Die Portugiesische Republik

  • hat dadurch, dass sie vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 2020 in den Gebieten Lisboa Norte (PT

    -

    3001), Porto Litoral (PT

    -

    1004) und Entre Douro e Minho (PT

    -

    1009) den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) systematisch und andauernd überschritten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Verbindung mit Anhang XI Abschnitt B dieser Richtlinie verstoßen;

  • hat in Bezug auf alle diese Gebiete gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50, allein und in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt A dieser Richtlinie, und insbesondere gegen ihre Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie verstoßen, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten wird.

2.Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-220/22

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 25. März 2022,

Europäische Kommission,vertreten durch I. Melo Sampaio und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Portugiesische Republik,vertreten durch H. Almeida, P. Barros da Costa und J. Reis Silva als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter) und A. Kumin,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen,

  • –        dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie seit dem 1. Januar 2010 in den Gebieten Lisboa Norte (PT-3001), Porto Litoral (PT-1004) und Entre Douro e Minho (PT-1009) den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) systematisch und andauernd überschritten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1) in Verbindung mit Anhang XI Abschnitt B dieser Richtlinie verstoßen hat,
  • –        dass die Portugiesische Republik in Bezug auf alle diese Gebiete gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50, allein und in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt A dieser Richtlinie, und insbesondere gegen ihre Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie verstoßen hat, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung des für den betreffenden Schadstoff festgelegten Jahresgrenzwerts so kurz wie möglich gehalten wird.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Erwägungsgründe 2, 17 und 18 der Richtlinie 2008/50 sehen vor:

„(2)      Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene anzuwenden. Deshalb sind Emissionen von Luftschadstoffen zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und angemessene Luftqualitätsziele festzulegen, wobei die einschlägigen Normen, Leitlinien und Programme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu berücksichtigen sind.

(17)      Die zur Verringerung der Emissionen an der Quelle notwendigen Gemeinschaftsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Industrieemissionen, zur Begrenzung der Abgase von Schwerfahrzeugmotoren, zur zusätzlichen Senkung der zulässigen einzelstaatlichen Emissionsmengen entscheidender Schadstoffe und der Emissionsmengen, die durch das Betanken von Fahrzeugen mit Ottomotor an Tankstellen bedingt sind, sowie die Maßnahmen zur Eindämmung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen, einschließlich Schiffskraftstoffen, sollten von allen beteiligten Institutionen mit gebührendem Vorrang geprüft werden.

(18)      Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft die einschlägigen Luftqualitätszielwerte oder -grenzwerte gegebenenfalls zuzüglich zeitlich befristeter Toleranzmargen überschreiten, sollten Luftqualitätspläne erstellt werden. Luftschadstoffe werden durch viele verschiedene Quellen und Tätigkeiten verursacht. Damit die Kohärenz zwischen verschiedenen Strategien gewährleistet ist, so...

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