Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Kontrolle der Umweltbelastung. Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft

 

Beteiligte

Kommission / Portugal

Europäische Kommission

Portugiesische Republik

 

Tenor

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verstoßen, dass sie in den Jahren 2005 bis 2007 nicht sichergestellt hat, dass in den Gebieten und Ballungsräumen Braga, Porto Litoral, Área Metropolitana de Lisboa Norte und Área Metropolitana de Lisboa Sul die 24-Stunden-Konzentration von PM10 in der Luft die in dieser Bestimmung festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Europäische Kommission und die Portugiesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 21. Januar 2011,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Guerra e Andrade, A. Alcover San Pedro und S. Petrova als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Inez Fernandes und M. J. Lois als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Ilešič, E. Levits und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2012,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht sichergestellt hat, dass in Bezug auf die Gebiete und Ballungsräume Braga, Porto Litoral, Área Metropolitana de Lisboa Norte und Área Metropolitana de Lisboa Sul die Konzentration von PM10 in der Luft die in dieser Bestimmung festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 96/62/EG

Rz. 2

Nach Art. 11 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296, S. 55) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Jahresberichte über die Einhaltung der für die PM10-Konzentration geltenden Grenzwerte vorzulegen.

Richtlinie 1999/30/EG

Rz. 3

In Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163, S. 41) heißt es:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 7 beurteilten PM10-Konzentrationen in der Luft die Grenzwerte des Anhangs III Abschnitt I ab den dort genannten Zeitpunkten nicht überschreiten.

…”

Rz. 4

Werden diese Grenzwerte durch PM10-Konzentrationen in der Luft infolge von Naturereignissen überschritten, die den normalen, durch natürliche Quellen bedingten Hintergrundwert signifikant überschreiten, hat der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie die Kommission darüber unter Beibringung des erforderlichen Nachweises zu unterrichten.

Rz. 5

In Anhang III der Richtlinie sind zwei Arten von Grenzwerten für PM10-Partikel festgelegt, wobei zwei Stufen unterschieden werden, die wiederum in zwei Zeiträume unterteilt sind. Für die Zeiträume der Stufe 1 – vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 – sind dies zum einen der 24-Stunden-Grenzwert von 50 µg/m³, der nicht öfter als 35-mal im Jahr überschritten werden darf, und zum anderen der Jahresgrenzwert von 40 µg/m³, der nicht überschritten werden darf. Für die Zeiträume der Stufe 2 – ab dem 1. Januar 2010 – beträgt der 24-Stunden-Grenzwert, der nicht öfter als 7-mal im Jahr überschritten werden darf, 50 µg/m³ und der Jahresgrenzwert 20 µg/m³.

Rz. 6

Für die Zwecke der in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Beurteilung ist zwischen „Gebiet” und „Ballungsraum” zu unterscheiden.

Rz. 7

Nach Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 1999/30 bezeichnet der Ausdruck Gebiet „einen von den Mitgliedstaaten abgegrenzten Teil ihres Hoheitsgebiets”.

Rz. 8

In Art. 2 Nr. 9 dieser Richtlinie wird der Ausdruck Ballungsraum als „ein Gebiet mit mehr als 250 000 Einwohnern oder, falls 250 000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, einer Bevölkerungsdichte pro km², die nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität rechtfertigt” definiert.

Richtlinie 2008/50

Rz. 9

Die am 11. Juni 2008 in Kraft getretene Richtlinie 2008/50 stellt eine Kod...

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