Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer. Gültigkeit. Achtung des Privat- und Familienlebens. Schutz personenbezogener Date

 

Normenkette

Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7-8; Richtlinie (EU) 2015/849 Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c

 

Beteiligte

Luxembourg Business Registers

WM

Sovim SA

Luxembourg Business Registers

 

Tenor

Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU ist ungültig, soweit durch diese Bestimmung Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission dahin geändert wurde, dass dieser Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 in seiner so geänderten Fassung vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal d'arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg, Luxemburg) mit Entscheidungen vom 24. Januar 2020 und vom 13. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 2020 bzw. am 13. November 2020, in den Verfahren

WM (C-37/20),

Sovim SA (C-601/20)

gegen

Luxembourg Business Registers

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, E. Regan, M. Safjan und P. G. Xuereb, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi, der Richter S. Rodin, F. Biltgen, N. Piçarra, I. Jarukaitis und A. Kumin (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von WM, vertreten durch M. Jammaers, A. Komninos, L. Lorang und V. Staudt, Avocats,
  • der Sovim SA, vertreten durch P. Elvinger und K. Veranneman, Avocats,
  • der luxemburgischen Regierung, vertreten durch A. Germeaux, C. Schiltz und T. Uri als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Augustin, A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,
  • der norwegischen Regierung, vertreten durch J. T. Kaasin und G. Østerman Thengs als Bevollmächtigte,
  • des Europäischen Parlaments, vertreten durch J. Etienne, O. Hrstková Šolcová und M. Menegatti als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Chavrier, I. Gurov und K. Pleśniak als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, C. Giolito, L. Havas, H. Kranenborg, D. Nardi, T. Scharf und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,
  • des Europäischen Datenschutzbeauftragten, vertreten durch C.-A. Marnier als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 2022

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen im Wesentlichen die Gültigkeit von Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. 2018, L 156, S. 43), soweit durch diese Bestimmung Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) geändert wurde, sowie die Auslegung zum einen von Art. 30 Abs. 9 der...

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