Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Anhänge III und VI. Freizügigkeit. Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG. Leistungen bei Alter. Beitragszeiten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland. Nichtexportierbarkeit

 

Beteiligte

Habelt

Doris Habelt

Martha Möser

Peter Wachter

Deutsche Rentenversicherung Bund

 

Tenor

1. Die Bestimmungen des Anhangs VI Teil C („Deutschland”) Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung sind mit der Freizügigkeit und insbesondere mit Art. 42 EG unvereinbar, soweit sie es zulassen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren Beitragszeiten, die in der Zeit von 1937 bis 1945 in Teilen des Geltungsgebiets der Sozialversicherungsgesetze des Deutschen Reichs zurückgelegt wurden, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland liegen, nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat.

2. Die Bestimmungen des Anhangs III Teil A und Teil B jeweils Nr. 35 („Deutschland-Österreich”) Buchst. e der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung sind mit den Art. 39 EG und 42 EG unvereinbar, soweit sie es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo der Begünstigte in Österreich wohnt, zulassen, dass Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die in den Jahren 1953 bis 1970 in Rumänien zurückgelegt wurden, nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.

3. Die Bestimmungen des Anhangs VI Teil C („Deutschland”) Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung sind mit der Freizügigkeit und insbesondere mit Art. 42 EG unvereinbar, soweit sie es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zulassen, dass Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die in den Jahren 1953 bis 1970 in Rumänien zurückgelegt wurden, nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Berlin (Deutschland) (C-396/05 und C-419/05) und vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland) (C-450/05) mit Entscheidungen vom 27. September und 11. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 14. und 28. November 2005 sowie am 19. Dezember 2005, in den Verfahren

Doris Habelt (C-396/05),

Martha Möser (C-419/05),

Peter Wachter (C-450/05)

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und L. Bay Larsen, der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), K. Schiemann, J. Makarczyk, P. Kūris, E. Juhász und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Möser, vertreten durch Rechtsanwalt R.-G. Müller,
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, vertreten durch R. Meyer und A. Pflüger als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma, C. Schulze-Bahr und C. Blaschke als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und I. Kaufmann-Bühler als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Juni 2007

folgendes

 

Entscheidungsgründe

Urteil

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit der Anhänge III und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Klägern der Ausgangsverfahren und der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: Rentenversicherung Bund) darüber, dass diese für die Zahlung von Leistungen bei Alter Beitragszeiten von Frau Habelt (Rechtssache C-396/05) von Januar 1939 bis April 1945 im Sudetenland und von Frau Möser (Rechtssache C-419/05) vom 1. April 1937 bis zum 1. Februar 1945 in Pommern – zu einer Zeit, ...

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