Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindung
Beteiligte
Habelt |
Doris Habelt |
Martha Möser |
Deutsche Rentenversicherung Bund |
Tenor
Die Rechtssachen C-396/05 und C-419/05 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2005, in dem Verfahren
Doris Habelt
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund
und in der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2005, in dem Verfahren
Martha Möser
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung der Generalanwältin C. Stix-Hackl
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit des Anhangs VI Abschnitt D Deutschland Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in ihrer geänderten Fassung.
2 Da die beiden Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris
Fundstellen
Dokument-Index HI1767074 |
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