Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindung

 

Beteiligte

Habelt

Doris Habelt

Martha Möser

Deutsche Rentenversicherung Bund

 

Tenor

Die Rechtssachen C-396/05 und C-419/05 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2005, in dem Verfahren

Doris Habelt

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

und in der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2005, in dem Verfahren

Martha Möser

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung der Generalanwältin C. Stix-Hackl

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit des Anhangs VI Abschnitt D Deutschland Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in ihrer geänderten Fassung.

2 Da die beiden Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

 

Unterschriften

Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1767074

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