Rz. 532
Das gemeinschaftliche Eigentum muss jeder dem Bauträger vertraglich verbundene Erwerber abnehmen. Die Verpflichtung zur Abnahme auch des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 640 Abs. 1 BGB ergibt sich als individuelle Verpflichtung aus dem Erwerbsvertrag mit dem Bauträger.[1]
Rz. 533
Unterliegt eine Fläche des gemeinschaftlichen Eigentums einem Sondernutzungsrecht, so ändert das nichts daran, dass eine Abnahme durch sämtliche Wohnungseigentümer erfolgen muss. Zwar kann eine Vertragsauslegung ergeben, dass in der Abnahme des einem Erwerber zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums durch den nutzungsberechtigten Erwerber zugleich eine schlüssige Abnahme des infrage stehenden Gemeinschaftseigentums durch die übrigen Erwerber liegt, wenn die Abnahme des nutzungsberechtigten Erwerbers nach dem Ablauf einer Prüfungsfrist unbeanstandet blieb.[2] Hiervon wird man in der Regel aber nicht ausgehen können. Es ist bereits fraglich, ob die übrigen Erwerber Kenntnis von einer solchen Abnahme haben.[3]
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