Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 27.02.2003; Aktenzeichen 18 O 248/02)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 27.02.2003 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer das Landgerichts Essen wird auf Kosten der Kläger nach einem Streitwert von 215.398,27 EUR für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Berufung der Kläger war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat über Fragen der Vertragsauslegung zu entscheiden und das Verhalten der Parteien rechtlich zu bewerten. Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung wirft der vorliegende Fall nicht auf. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Bei seiner Beurteilung der Sach- und Rechtslage weicht der Senat nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab.

Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 31. Juli 2003 sind den Klägern die Gründe für die Erfolglosigkeit ihrer Berufung mitgeteilt worden. Ihre hierzu abgegebene Stellungnahme rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Da der Senat das Berufungsvorbringen nach Aktenlage abschließend beurteilen kann, kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden.

In der Sache nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und die Ausführungen im Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 31. Juli 2003 Bezug, die aufgrund des weiteren Vorbringens der Kläger wie folgt zu ergänzen sind:

Der Senat hält an der im Schreiben des Senatsvorsitzenden dargestellten Vertragsauslegung fest. Diese entspricht dem Vertragswortlaut. Sie ist auch interessengerecht.

Die Erwerberverträge lassen offen, wie die Abnahme des einem Erwerber zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums durch die übrigen, nicht zur Sondernutzung berechtigten Erwerber erfolgen sollte. Die die Abnahme regelnde Vertragsklausel Ziff. V. 1. geht auf diese Abnahmen nicht ein, während sie die Abnahmen im Übrigen in ihrem zweiten und dritten Satz ausführlich regelt. Das läßt erkennen, dass der Vertrag in Bezug auf die in Frage stehenden Abnahmen des einem Erwerber zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums durch die übrigen Erwerber keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, wie diese Abnahme zu erfolgen hat Ziff. V. 1. S. 1 der Vertragsklausel steht dieser Auslegung nicht entgegen. Er besagt lediglich, dass eine Abnahme nach bezugsfertiger Herstellung zu erfolgen hat. Das entspricht dem ohnehin geltenden Recht, nach dem der Besteller das vertragsgemäß und im wesentlichen mangelfrei hergestellte Werk abzunehmen hat, § 640 BGB.

Diese im Vertragstext enthaltene Lücke ist dahingehend zu schließen, dass die Abnahme des einem Erwerber zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums durch die übrigen Erwerber (auch) durch schlüssiges Verhalten erfolgen können sollte.

Die unter Ziff. V 1. gewählte Vertragsgestaltung lässt erkennen, dass die Vertragsparteien nur für „sonstiges” Gemeinschaftseigentum eine Abnahme unter Mitwirkung eines Sachverständigen vorgesehen hatten. Für die Abnahme des einem Erwerber zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums durch den nutzungsberechtigten Erwerber sollte das nach dem insoweit klaren Vertragswortlaut nicht gelten. Dieser Erwerber konnte dieses Gemeinschaftseigentum – ebenso wie sein Sondereigentum – ohne Mitwirkung eines Sachverständigen abnehmen.

Dass dieses dann auch für die Abnahme des einem Erwerber zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums durch die übrigen Erwerber gelten sollte, liegt nahe. Die übrigen Erwerber hatten ersichtlich kein weitergehendes Interesse an der Überprüfung dieses Gemeinschaftseigentums als der nutzungsberechtigte Erwerber selbst. Die gewählte Vertragsgestaltung bringt klar zum Ausdruck, dass in erster Linie der nutzungsberechtigte Erwerber für die Abnahme des ihm zugewiesenen Gemeinschaftseigentums „zuständig” sein sollte. Das ist auch sachgerecht ist, weil er aufgrund des ihm eingeräumten Nutzungsrechtes ein besonderes Interesse an der Feststellung Von Mängeln insoweit hatte.

Hierbei sollte dieses Gemeinschaftseigentum grundsätzlich nicht von einem Sachverständigen überprüft werden, da der Vertrag diese Form der Abnahme nur für das „sonstige” Gemeinschaftseigentum vorsah und in deutlicher Abgrenzung hierzu die Abnahme des Abnahme des einem Erwerber zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums regelte.

Bei dieser Vertragsgestaltung war für die Erwerber erkennbar, dass das einem anderen Erwerber zur Sondernutzung zugewiesene Gemeinschaftseigentum grundsätzlich ohne Mitwirkung eines Sachverständigen aufgrund der Prüfung (und Billigung) des jeweils nutzungsberechtigten Erwerbers abgenommen werden sollte. Auch wenn dieser bei der Abnahme des ihm zugewiesenen Gemeinschaftseigentums die übrigen Erwerber nicht ...

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