Rz. 472

In der Regel ist im Bauträgervertrag vereinbart (oder es lässt sich Schlüsselfertigkeit im Wege der Auslegung ermitteln), dass der Bauträger ein "schlüsselfertiges" Werk schuldet. Schlüsselfertig bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch, dass der Erwerber sofort mit Möblierung und Bezug beginnen kann, ohne zuvor noch weitere Baumaßnahmen zu unternehmen.[1] Zum Leistungsumfang gehören daher sämtliche Bauleistungen, die notwendig sind, um das Erwerbsobjekt sofort vertragsgemäß nutzen zu können.[2] Zum Leistungsumfang gehören u. a.:

  • Funktionstaugliche Gas- und Wasserversorgung nebst Entwässerung
  • Erschließung nebst Gebäudeeinmessung
  • Außenbeleuchtung innerhalb der Wohnanlage
  • Antennenanlage, Satellitenanlage oder Anschlussmöglichkeit für die Kabelversorgung
  • Klingel- und Türschließanlage nebst Mülltonnenabstellmöglichkeit und Grenzanlagen (Zäune)

Sind einzelne Arbeiten, die zu einer schlüsselfertigen Leistung gehören, in der Baubeschreibung (s. Ziff. 3.3.3.1 Baubeschreibung) nicht aufgezählt, werden sie vom Bauträger gleichwohl geschuldet, es sein denn, es ist ausdrücklich nur eine Teilleistung vereinbart.

Organisatorisch meint schlüsselfertig eine Leistung "aus einer Hand", in Bezug auf die Vergütung meint schlüsselfertig eine pauschale Vergütung.

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