Leitsatz (redaktionell)

Soweit Streit besteht, ob eine Leistung vom vereinbarten Pauschalfestpreis umfasst ist, trifft die Darlegungs- und Beweislast den Bauunternehmer dafür, dass er eine gesonderte Vergütung der Bauleistung verlangen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich dafür spricht, dass eine nicht ausdrücklich beschriebene Leistung vom Pauschalfestpreis mitumfasst ist.

 

Normenkette

BGB § 633 ff.

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 09.11.1993; Aktenzeichen 4 O 320/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. November 1993 („streitiges Urteil”) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.758,14 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.03.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger zu 41/100, der Beklagte zu 59/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässigen Rechtsmittel beider Parteien sind nur teilweise begründet.

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das angefochtene Urteil nur, soweit über die Klage durch streitiges Urteil entschieden worden ist. Gegen die Klageabweisung im übrigen durch Versäumnisurteil hat der Kläger Einspruch eingelegt, über den das Landgericht noch nicht entschieden hat.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 633 Abs. 3 BGB in Höhe von noch 7.758,14 DM. In Höhe von 7.141,12 DM ist der Anspruch des Klägers durch Aufrechnung erloschen, § 389 BGB.

Die Ansprüche des Klägers aus § 633 Abs. 3 BGB sind auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Mängel des Hallenfußbodens des von dem Beklagten erstellten Objekts … in gerichtet.

Der Beklagte war verpflichtet, den Fußboden der Lagerhalle aufgrund des Generalunternehmervertrages vom 04.08.1988 mit einer Nutzschicht zu versehen. Dies hat der Beklagte unterlassen.

Gemäß Ziffer 1 des Generalunternehmervertrages vom 04.08.1988 (Bl. 8 f.) verpflichtete sich der Beklagte zur Ausführung aller „Arbeiten, Leistungen und Lieferungen …, die zur vollständigen schlüsselfertigen Herstellung einschließlich aller Außenanlagen des Objektes erforderlich sind”. Ferner ist bestimmt, daß die zu errichtende Halle eine Grundfläche von 375 qm haben soll, wovon 350 qm auf „Lagerfläche” entfielen.

Der Umfang des Bauvorhabens sowie die Baugestaltung und Bauausstattung sollten sich aus dem Plan Blatt S-3112 vom 01.08.1986 der Firma … (Plan Hülle Bl. 28) betreffend die Errichtung einer Halle für den Gärtnermeister … ergeben.

Weiterhin vereinbarten die Parteien unter Ziffer 22. Abs. Satz 2 und 3 des Generalunternehmervertrages, daß „der vorgenannte Pauschalfestpreis die gesamten Kosten und die gesamte Vergütung für die vollständige Herstellung des schlüsselfertigen Objektes einschließlich Material und Lohnpreiserhöhungen” enthalte. „Er beinhaltet auch die Kosten für die in den Vertragsgrundlagen nicht oder nicht näher beschriebenen Arbeiten, Leistungen und Lieferungen, die zur vollständigen vertragsgemäßen Fertigstellung des Bauvorhabens nach dem Grundsatz anerkannter Regeln der Baukunst gehören.”

Der angefochtenen Entscheidung ist darin zu folgen, daß die Verpflichtung des Beklagten zur „vollständigen schlüsselfertigen Herstellung” auch die Aufbringung einer Nutzschicht auf der Betonbodenplatte umfaßte.

Im Rahmen der Auslegung des Vertragsinhaltes gemäß § 157 BGB kommt es hier entscheidend darauf an, welche Bedeutung der Zusatz „schlüsselfertig” für die Herstellungspflichten des Beklagten hat.

„Schlüsselfertig” bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch, daß der Besteller eines Gebäudes sofort mit der Möblierung und dem Bezug beginnen kann, ohne zuvor noch weitere Baumaßnahmen zu unternehmen. Der pauschalierte Leistungsinhalt umfaßt in der Regel alle Leistungen, die für die Erreichung des Vertragszweckes nach den Regeln der Technik erforderlich und vorhersehbar sind (BGH BauR 1984, 61, 63; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl. 1993, Rdnr. 1035). Zur schlüsselfertigen Herstellung eines Gebäudes gehört alles, was Voraussetzung für dessen ordnungsgemäße und vollständige Nutzung ist (Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 12. Aufl. 1993, Rdz. 332 a.E. zu § 2 VOB/B).

Unter Heranziehung der nach dem Vertragszweck vorausgesetzten späteren Nutzung der Halle als Lagerfläche bedeutet dies, daß der Beklagte einen Fußbodenaufbau schuldete, der über einen nur rohbaumäßigen Zustand hinausgeht.

Soweit Streit besteht, ob eine Leistung vom vereinbarten Pauschalfestpreis umfaßt ist, trifft die Darlegungs- und Beweislast den Bauunternehmer dafür, daß er eine gesonderte Vergütung der Bauleistung verlangen kann (Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 1037 m.w.N.; streitig). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auslegung der vertragli...

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