Wegen der weitreichenden Folgen kommt der Ermittlung der Entlastungssumme besondere Bedeutung zu. Welche staatlichen Leistungen im Einzelnen zusammenzurechnen sind, ist in § 2 Nr. 4 EWPBG sowie § 2 Nr. 5 StromPBG geregelt.

Überblicksmäßig:

  • Staatliche Entlastungen wegen Strompreisen und Gas/Wärmepreisen sind zusammenzurechnen.
  • Auch Entlastungen, die zeitlich vor der Einführung des EWPBG und des StromPBG gewährt wurden, sind zu berücksichtigen.
  • Auch weitere Hilfen, wie Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), Hilfen nach der "BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022" und Hilfen nach dem Energiekostendämpfungsprogramm sind hinzuzurechnen sowie alle weiteren Maßnahmen, die durch staatliche Stellen gewährt worden sind, um Unternehmen aufgrund der Energiekosten zu entlasten.
  • Was die 2 Mio.-Grenze angeht, ist für die Berechnung nicht der Unternehmensverbund maßgeblich, sondern jedes einzelne Konzernunternehmen

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