§§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
1Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. 2Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden. 3Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
2. |
die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen, |
3. |
die Verwendung der abgeschöpften Überschusserlöse für die Finanzierung der gewährten Entlastungsbeträge und |
4. |
die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, soweit die gewährten Entlastungsbeträge die abgeschöpften Überschusserlöse übersteigen, die endgültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungsbeträge durch den Bund. |
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. |
"anlagenbezogener Vermarktungsvertrag" ein Vertrag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanlagen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Verträge mit einer rein finanziellen Erfüllung, |
2. |
"Betreiber von Stromerzeugungsanlagen", wer unabhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom nutzt, |
3. |
"Bundesgebiet" das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, |
4. |
"durchschnittliche Beschaffungskosten" der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe
geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netzentnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Ausgleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen sind, |
5. |
"Entlastungssumme" die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind und auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ("BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022") vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
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6. |
"Elektrizitätsversorgungsunternehmen" jede natürliche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert, |
7. |
"energieintensive Letztverbraucher" Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten
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8. |
"Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts" der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt, |
9. |
"Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsvertrag" der Betrag, der sich aus dem Produkt des erz... |
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