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Strompreisbremsegesetz / § 2 Begriffsbestimmungen

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Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

 

1.

"anlagenbezogener Vermarktungsvertrag" ein Vertrag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanlagen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Verträge mit einer rein finanziellen Erfüllung,

 

2.

"Betreiber von Stromerzeugungsanlagen", wer unabhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom nutzt,

 

3.

"Bundesgebiet" das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,

 

4.

"durchschnittliche Beschaffungskosten" der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe

 

a)

der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte für einen Kalendermonat einschließlich langfristiger Lieferverträge und

 

b)

der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen und zwischentäglichen Ausgleich für einen Kalendermonat

geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netzentnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Ausgleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen sind,

 

5.

"Entlastungssumme" die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind und auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bun...

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  Leitsatz (amtlich) Auch Beistellungslieferanten sind nach dem Strompreisbremsegesetz entlastungsberechtigt.  Normenkette EnWG §§ 3, 102, 106; StromPBG §§ 2, 4, 20, 22a; ZPO § 256  Verfahrensgang LG Bayreuth (Aktenzeichen 1 HK O 30/23) ...

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