Eltern können nur dann Unterhalt von ihren Kindern verlangen, wenn sie bedürftig sind. Eine Bedürftigkeit setzt voraus, dass die Eltern nicht in der Lage sind, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte oder den Einsatz eigenen Vermögens zu decken.

7.1 Eigene Einkünfte der Eltern

Solange die Eltern das Rentenalter noch nicht erreicht haben, sind sie grundsätzlich verpflichtet, einer Arbeit nachzugehen und ihren Bedarf durch eigenes Einkommen zu sichern. Die Eltern können sich im Falle einer Arbeitslosigkeit nicht einfach darauf berufen, keine Einkünfte zu erzielen. Für sie gilt aus unterhaltsrechtlicher Sicht eine verschärfte Arbeitsverpflichtung. Dies bedeutet insbesondere, dass sie auch berufsfremde und unterhalb der eigentlichen Qualifikation liegende Tätigkeiten ausüben müssen. Ein Unterhaltsanspruch kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil der Elternteil nach jahrzehntelanger Erwerbslosigkeit (und etwaigem Sozialhilfebezug) ein Alter erreicht hat, in dem er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfahrungsgemäß keine Beschäftigung mehr finden kann.[1]

Beim Elternunterhalt spielen eigene Einkünfte der Eltern aus einer Erwerbstätigkeit aber zumeist keine Rolle, weil die Eltern entweder bereits das Rentenalter überschritten haben oder aber krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Daher kommt im Bereich des Elternunterhaltes folgenden Einkünften der Eltern regelmäßig eine große Bedeutung zu:

7.1.1 Rentenleistungen

Die eigene monatliche Rente muss von dem Elternteil für den eigenen Bedarf verwendet werden. Gerade in Fällen der Heimunterbringung reicht die Rente aber zumeist bei weitem nicht aus, um die teuren Heimkosten zu bezahlen.

7.1.2 Grundsicherungsleistungen

Eltern, die lediglich über geringfügiges Renteneinkommen verfügen, haben häufig einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 f. SGB XII. Seit dem 1.1.2005 ist die Grundsicherung als eine besondere Form der Sozialhilfe im SGB XII verankert. Mit der Einführung der Grundsicherung im Alter wollte der Gesetzgeber dem Problem der versteckten bzw. verschämten Altersarmut begegnen. Diese wurde dadurch verursacht, dass ältere Menschen aus Furcht vor einem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder keine Sozialhilfe beantragt haben. Sinn und Zweck der Grundsicherung im Alter ist es daher, den Eltern eine eigenständige Grundversorgung zu verschaffen, die ihr Existenzminimum ohne Inanspruchnahme ihrer unterhaltspflichtigen Kinder sichert.

Eine Grundsicherung wegen Alters erhält, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, sicherstellen kann. Bei der Verwertung von Vermögen sind u. a. kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 5.000 EUR, ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen ausgenommen.  Die Höhe der Grundsicherungsleistungen entspricht dem Sozialhilfeniveau. Neben dem Sozialhilferegelsatz umfasst der Umfang der Grundsicherungsleistungen folgende Positionen:

  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • evtl. Mehrbedarfe, wie z. B. einer Gehbehinderung,
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen.

Für Eltern, die in einem Pflegeheim leben, sichert die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Bedarf, der in einer häuslichen Umgebung entstehen würde.

Die Grundsicherungsleistungen waren bisher beim Elternunterhalt besonders relevant, da – obwohl es sich um eine Sozialleistung nach dem SGB XII handelt – ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Sozialamt nicht stattfand. Gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 SGB XII a. F. blieben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Einkommen i. S. von § 16 SGB IV unter 100.000 EUR liegt. Nach § 43 Abs. 5 Satz 2 SGB XII a. F. wurde vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die Grenze von 100.000 EUR nicht überschreitet. Entsprechende Regelungen ergeben sich nun aus § § 94 Abs. 1a SGB XII.

 
Hinweis

§ 43 Abs. 5 SGB XII ist im Zuge des Angehörigen-Entlastungsgesetzes entfallen. Der Text wurde in § 94 Abs. 1a SGB XII übernommen.

7.1.3 Leistungen der Pflegeversicherung

Einen großen Baustein der elterlichen Eigenfinanzierung stellen beim Elternunterhalt die Leistungen aus der Pflegeversicherung dar. Die Pflegeversicherung gewährt eine Vielzahl von Leistungen. Der Leistungskatalog ist § 28 SGB XI zu entnehmen. Im Bereich des Elternunterhaltes sind insbesondere die in § 37 SBG XI geregelten Pflegegelder sowie die in § 43 SGB XI geregelten Leistungen des Pflegegeldes bei vollstationärer Unterbringung von Bedeutung. Seit dem 01.01.2017 richtet sich die Höhe der Leistungen nicht mehr nach der Pflegestufe, sondern nach dem Pflegegrad. Die bis Ende 2016 geltenden Pflegestufen wurden ab dem 1.1.2017 wie folgt in Pflegegrade überführt:

 
Pflegestufe (bis 31.12.2016) Pfl...

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