Zusammenfassung

 
Überblick

Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung von Kindern und auch Schwiegerkindern (indirekt), im Rahmen der eigenen finanziellen Möglichkeiten durch Zahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen auch Schenkungen an ihre Kinder zurückfordern. Damit wird die Allgemeinheit von der Übernahme von Kosten insbesondere bei Pflegefällen oder bei Aufenthalt in einem Altersheim seitens des Sozialamts teilweise geschont.

Der Sozialregressanspruch der Sozialbehörde umfasst neben den Unterhaltsansprüchen der Eltern auch Schenkungen der "verarmten" Eltern an deren Kinder. Unterhaltszahlungen der Kinder können steuerlich als Unterhaltsaufwendungen geltend gemacht werden. Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern ändern nichts an der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Eltern. Die laufende Rechtsprechung ist in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob ein Unterhaltsanspruch bzw. die Überleitung von Ansprüchen an das Sozialamt gerechtfertigt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Unterhaltsberechtigung/Unterhaltsverpflichtung ist in 1601 ff. BGB geregelt; der Rückforderungsanspruch auf Geschenke in § 528 BGB. Der Übergang von Ansprüchen der unterhaltsberechtigten Personen auf die Sozialbehörde ist in §§ 93, 94 SGB XII geregelt; Unterhalt als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG; Umfang des eigenen Unterhaltsbedarfs: Düsseldorfer Tabelle; umfassende Rechtsprechung: BGH, Beschluss v. 5.2.2014, XII ZB 25/13: Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt; OLG Braunschweig, Urteil v. 16.7.2013, 2 UF 161/09: Anspruch auf Elternunterhalt aus Taschengeld. Ab 1.1.2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz.

1 Gesetzliche Unterhaltsansprüche der Eltern

1.1 Unterhaltspflichtige Personen – grundsätzliche Unterhaltspflicht

Unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern sind zunächst deren Kinder. Aber auch Enkelkinder sind ihren Großeltern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (Angehörige in gerader Linie).[1]

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Eltern(-teile) gegenüber ihren Kindern setzt voraus, dass die Eltern unterhaltsbedürftig sind und die Kinder ihrerseits auch in der Lage sind[2], Unterhalt zu leisten.[3]

Mehrere Kinder haften ihren Eltern gegenüber als Teilschuldner.[4] Zur Ermittlung der Haftungsquote haben Geschwister untereinander einen Auskunftsanspruch.[5] Es kann sein, dass der berufstätige Sohn ohne Kinder leistungsfähig ist, seine Schwester als Hausfrau ohne Vermögen aber nicht.[6] Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwistern keine Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen.[7]

 
Hinweis

Erfüllung des Unterhaltsanspruchs durch Pflege

Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann er seine Unterhaltspflicht durch die damit in Natur erbrachten Pflegeleistungen erfüllen. Daneben besteht dann kein Anspruch auf eine zusätzliche Unterstützung in Geld. Insoweit entfällt auch ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte (siehe Tz. 4).

Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern ändern nichts an der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern.[8] Nur ausnahmsweise kann es eine unbillige Härte sein, wenn Kinder an die Eltern Unterhalt leisten sollen.[9] Eine schwere Verfehlung gem. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden.[10] Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt zwar regelmäßig eine Verfehlung dar, führt aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i. S. d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.[11] Zu berücksichtigen ist, wie sich der Unterhaltsberechtigte vor dem Kontaktabbruch im Hinblick auf seine elterlichen Pflichten verhalten hat.

 
Hinweis

Kürzung des Elternunterhalts unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Der Anspruch auf Elternunterhalt kann zu kürzen sein (25 %), wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen Kind und dem Elternteil, dessen Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist, über einen sehr langen Zeitraum (30 Jahre) keinerlei Kontakt bestanden hat.[12]

[6] Siehe z. B. OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.9.2005, 1 UF 59/05.
[9] BGH, Urteil v. 21.4.2004, XII ZR 326/01, FamRZ 2004 S. 1184; BGH, Urteil v. 19.5.2004, XII ZR 304/02, FamRZ 2004 S. 1559: Zur Verwirkung von Elternunterhalt, wenn eine Mutter ihr später auf Unterhalt in Anspruch genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgela...

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