Für den Fall der Nichtteilnahme einzelner Wohnungseigentümer trotz bestehender Verpflichtung aufgrund entsprechender Bestimmung in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder einer späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder auch entsprechender Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 3 WEG, verleiht die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern auch grundsätzlich die Kompetenz, über eine gesonderte Gebühr zu beschließen, so der Verwalter im Verwaltervertrag eine Sondergebühr für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren erhebt. Die Höhe dieser Sondergebühr muss sich jedoch innerhalb der Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung halten. Anhaltspunkt: ca. 3,50 bis maximal 5 EUR, abhängig von der Höhe des Hausgelds.[1]

Sieht eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder aber ein entsprechender gemäß § 28 Abs. 3 WEG gefasster Beschluss die Zahlung der Hausgelder per Lastschriftverfahren vor und verweigern einzelne Miteigentümer ihre Teilnahme hieran, indem sie dem Verwalter keine entsprechende Einzugsermächtigung erteilen, können diese gleichwohl zur Teilnahme nicht gezwungen werden, sobald die Hausgelder dennoch pünktlich auf dem Gemeinschaftskonto eingehen. Bei Beschlussfassung über eine angemessene "Bearbeitungsgebühr" kann der Verwalter diese jedoch jeweils am Fälligkeitstag gegenüber den sich weigernden Wohnungseigentümern erheben. Da der Verwalter diese "Gebühren" stets extra erheben muss, stellt sich natürlich die berechtigte Frage, ob Aufwand und Nutzen in derartigen Fällen in angemessenem Verhältnis stehen. Probates Mittel dürfte hier sein, die sich weigernden Wohnungseigentümer jeweils in deren Jahreseinzelabrechnungen mit den "Bearbeitungsgebühren" zu belasten, die dann etwaige Nachzahlungsansprüche der Gemeinschaft erhöhen. Eingenommene "Bearbeitungsgebühren" hat der Verwalter jedenfalls dem gemeinschaftlichen Konto zuzuführen.

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