Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 9 T 110/97)

AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 23 II 23/97 WEG)

 

Tenor

1.

Die angefochtene Entscheidung wird teilweise aufgehoben, und zwar

  1. insoweit, als unter Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 1 festgestellt worden ist, gemäß dem in der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.05.1997 gefaßten Beschluß zu TOP 6 sei die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin der Wohnung 01 mit Wirkung ab dem 06.05.1997 insoweit von den Kosten freizustellen, die für die Warmwasserversorgung des Hauses anfallen, als es sich um Verbrauchskosten handelt; ferner
  2. insoweit, als die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.05.1997 zu TOP 12 gefaßten Beschluß

    – „desweiteren werden Sonderleistungen vereinbart: …

    Aufwendige Instandsetzungen:

    Angebotseinholung, Terminabsprache mit Handwerkern, Baubetreuung, Abschlußrechnung und Aufmaß prüfen und Gewährleistungsüberprüfung bei aufwendigen Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen, deren Kosten 3.000,00 DM übersteigen Verwaltergebühr: 5 % der Bausumme + MWST.” –

    zurückgewiesen worden ist.

2.

Es wird festgestellt, daß die vorgenannten Beschlüsse der Wohnungseigentümer Versammlung zu TOP 6 und TOP 12 ungültig sind.

3.

Im übrigen wird die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

4.

Von den Gerichtskosten der dritten Instanz tragen die Beteiligte zu 1 88 %, die Beteiligten zu 2 und 3 12 %. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

5.

  1. Wert dritter Instanz: 13.000,00 DM; dieser gliedert sich wie folgt auf:

    TOP 6, soweit angegriffen:

    1.000,00 DM

    TOP 7:

    1.000,00 DM

    TOP 10, soweit angegriffen:

    1.000,00 DM

    TOP 12, soweit angegriffen:

    5.000,00 DM,

    davon entfallen auf den erfolgreichen Teil des Rechtsmittels

    500,00 DM

    TOP 13:

    5.000,00 DM

  2. Wert zweiter Instanz: 30.000,00 DM,

    Wert erster Instanz: 35.000,00 DM, jeweils in Abänderung der Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen.

 

Gründe

I.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft M. S. 8 in M. a. d. R. besteht aus den Beteiligten zu 1. bis. 3. Die Beteiligte zu 2. ist Eigentümerin der Wohnung 01 mit einer Wohnfläche von 43,30 m² (= 138,90 MEA); der Beteiligte zu 3. ist Eigentümer der Wohnung Nr. 02 mit 136,14 m² Wohnfläche (= 436,40 MEA); die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin der Wohnung 03 mit 136,66 m² (= 428,80 MEA). Die Beteiligte zu 4. ist die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage.

Am 06.05.1997 hielten die Beteiligten zu 1. bis 3. eine Wohnungseigentümerversammlung ab, zu der die Beteiligte zu 4. unter dem 22.04.1997 eingeladen hatte. Wegen der Einzelheiten der in der Einladung angegebenen Tagesordnungspunkte wird auf die Kopie des Einladungsschreibens Bl. 5 GA Bezug genommen.

Die Versammlung faßte zahlreiche Beschlüsse unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 14 b), wobei unter den einzelnen Tagesordnungspunkten teilweise mehrere Beschlüsse gefaßt wurden. Sämtliche Beschlüsse wurden mit dem Abstimmungsergebnis 2 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme gefaßt, wobei die Antragstellerin jeweils mit „Nein” stimmte.

Wegen der Einzelheiten der in der Versammlung vom 06.05.1997 gefaßten Beschlüsse wird auf die Kopie der Niederschrift Bl. 16/17 GA verwiesen.

Mit Antragsschrift vom 09.05.1997 sowie mit Schrift vom 18.07.1997 hat die Antragstellerin beantragt,

  • festzustellen, daß die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.05.1997 gefaßten Beschlüsse TOP 2 bis 14 b) ungültig sind, sowie,
  • die Beteiligte zu 4 zu verpflichten, die Rechnungen der Firma R. und B. betreffend das Objekt M. S. 8 erstellt für den Wirtschaftszeitraum 01.01.1996 – 31.12.1996, der Antragstellerin im Original zu treuen Händen, hilfsweise in Fotokopie auszuhändigen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Das Amtsgericht M. a. … R. hat durch Beschluß vom 09.10.1997 festgestellt, daß die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.05.1997 unter TOP 4, TOP 5, TOP 6, TOP 7, TOP 8, TOP 11, TOP 14 a), TOP 14 b) gefaßten Beschlüsse ungültig sind; dem Antrag auf Verpflichtung der Beteiligten zu 4. zur Aushändigung der näher bezeichneten Rechnungen hat es stattgegeben; im übrigen hat das Landgericht die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegner haben gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, daß die von der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.05.1997 unter TOP 2, TOP 3, TOP 9, TOP 10, TOP 12, TOP 13 gefaßten Beschlüsse ungültig sind und insoweit den Beschluß des Amtsgerichts M. an d R. aufzuheben.

Die Antragsgegner haben beantragt,

  1. die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
  2. festzustellen, daß die von der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.05.1997 unter TOP 5, TOP 6, TOP 7 und TOP 14 b) getroffenen Beschlüsse wirksam sind und insoweit den Beschluß des Amtsgerichts Mülheim a. d. Ruhr vom 09.10.1997 aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die sofortige Bes...

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