Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG Kelheim (Aktenzeichen 1 UR II 9/94)

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 303/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 28. August 1995 wird verworfen.

II. Die weitere Beteiligte hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 122 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.

Am 5.11.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1b, daß Wohnungseigentümer, die sich am Lastschriftverfahren nicht beteiligen, für die dadurch entstehende Mehrarbeit der Verwaltung 10 DM je monatlicher „manueller” Hausgeldzahlung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen haben und daß dieses Buchungsentgelt dem Verwalter zustehen soll.

Der Antragsteller hat beantragt, den Beschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 31.5.1995 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 28.8.1995 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Beschluß der Wohnungseigentümer vom 5.11.1995 zu TOP 1b für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert 1 500 DM nicht übersteigt, § 45 Abs. 1 WEG.

Der Beschwerdewert bemißt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 119, 216/218; BayObLGZ 1990, 141 f.). Dieses wird hier für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt. Schon der Umstand, daß allein der Antragsteller den Beschluß vom 5.11.1994 angefochten hat, zeigt, daß offenbar die Mehrheit der Wohnungseigentümer von der Möglichkeit des Lastschriftverfahrens Gebrauch macht. Ausgehend von der beschlossenen Sondervergütung von 10 DM für jede nicht aufgrund des Lastschriftverfahrens eingehende Zahlung von Wohngeld kann somit, auch wenn die Wohnanlage aus 122 Wohneinheiten besteht, das Interesse der Beschwerdeführerin an der Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht höher als mit 1 000 DM bewertet werden.

2. Unzulässig war bereits die sofortige Beschwerde des Antragstellers zum Landgericht, weil das allein aus der Person des Antragstellers zu beurteilende Änderungsinteresse an der Entscheidung des Amtsgerichts weit unter 1 500 DM lag. Dies muß allerdings auf die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung ohne Auswirkung bleiben, weil ihm infolge der Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde jede Überprüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen verwehrt ist. Hinsichtlich der Sachentscheidung ist jedoch zu bemerken, daß die Rechtsauffassung des Landgerichts keinen Bedenken unterliegt. Die Tätigkeiten des Verwalters sind nämlich im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse mit der Verwaltervergütung grundsätzlich abgegolten. Zwar ist die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung für besondere, darüber hinausgehende Leistungen, wie die auf einem besonderen Eigentümerbeschluß beruhende, einen weitergehenden Aufwand verursachende gerichtliche Geltendmachung von Rückständen, grundsätzlich zulässig. Eine derartige Sondervergütung muß sich aber in angemessenem Rahmen halten (BGHZ 122, 327/332; BayObLG WE 1988, 200/201). Das ist nicht mehr der Fall, wenn wie hier eine zusätzliche Vergütung von 11,50 DM einschließlich Mehrwertsteuer bei einem monatlich erhobenen Wohngeld von 24 DM geschuldet ist, wenn ein Wohnungseigentümer nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die das Wohngeld betreffende Buchführung zu den vom Gesetz umschriebenen gewöhnlichen Aufgaben des Verwalters gehört (§ 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 WEG) und es abgesehen davon einem Wohnungseigentümer grundsätzlich freistehen muß, ob er – wie hier der Antragsteller – durch die Erteilung eines Dauerauftrags oder – wie offenbar von der Verwalterin gewünscht – durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren die pünktliche Zahlung des Wohngelds sicherstellt (vgl. BGHZ 124, 254/259 ff.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

 

Unterschriften

Dr. Tilch, Lehr, Dr. Delius

 

Fundstellen

Dokument-Index HI545405

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