Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung des Verwalterhonorars für vermietete Eigentumswohnung
Orientierungssatz
Ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer, wonach das Verwalterhonorar bei der Verwaltung einer vermieteten Wohnung (geringfügig) zu erhöhen ist, ist nicht zu beanstanden. Es ist nämlich grundsätzlich zulässig, mit dem Verwalter pauschal und ohne Nachweis im Einzelfall durch Mehrheitsbeschluß ein erhöhtes Honorar zu vereinbaren, wenn es sachlich gerechtfertigt ist (vergleiche BayObLG München, 1988-03-03, BReg 2 Z 104/87, NJW-RR 1988, 847).
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 541743 |
OLGZ 1991, 308 |
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