Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Beteiligte

die Wohnungseigentümer der Wohnanlage … … (Eigentümerliste in der Anlage zu diesem Beschluß)

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 979/86)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 7863/87)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 6. August 1987 und des Amtsgerichts München vom 10. März 1987 jeweils mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung abgeändert.

Der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 27. April 1983 zu Tagesordnungspunkt 6.2 (Entrichtung einer Kostenpauschale von 120 DM bei der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens) wird für ungültig erklärt.

II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin und die Antragsgegner als Gesamtschuldner haben jeweils die Hälfte der in den drei Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin, der bei der Einleitung des Verfahrens mehrere Wohnungen in einer Wohnanlage in … gehörten, beantragt die Ungültigerklärung zweier Eigentümerbeschlüsse über die Verzinsung von Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft und über eine Kostenpauschale von 120 DM bei der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.

In der Versammlung vom 27.10.1982 beschlossen die Eigentümer der oben genannten Wohnanlage zu Tagesordnungspunkt 4.5 („Verzinsung von Wohngeldrückständen”), daß „Wohngeldrückstände … ab 1. November 1982 mit 15 % p.a. zugunsten der Eigentümergemeinschaft zu verzinsen (sind). Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten”.

Weiter faßten sie (Tagesordnungspunkt 4.6) folgenden Beschluß:

Soweit wegen Wohngeldrückstände das gerichtliche Mahnverfahren betrieben werden muß, steht der Verwaltung wegen des besonderen Verwaltungsaufwands ein pauschalierter Kostenerstattungsanspruch von DM 120,– zu.

Erstattungspflichtig ist der säumige Wohnungseigentümer. Soweit sich der gerichtlich geltend gemachte Zahlungsanspruch ganz oder teilweise als unbegründet erweist, mindert sich der Erstattungsanspruch entsprechend.

Die Beschlüsse wurden nicht angefochten.

In der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 27.4.1983 war als Punkt 6 der Tagesordnung „WEG-Forderungen/Verzinsung/gerichtliches Mahnverfahren” angegeben. In den „Hinweisen zu verschiedenen Tagesordnungspunkten” hieß es zu diesem Punkt:

Nach einem Beschluß der letzten WEG-Versammlung sind rückständige Wohngelder mit 15 % zugunsten der Gemeinschaft zu verzinsen. Die Gemeinschaft hat darüber zu befinden, ob diese Verzinsung beibehalten werden soll.

In der Versammlung vom 27.4.1983 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 6 zunächst (6.1):

WEG-Forderungen sind mit 15 % p.a. zu verzinsen.

Sodann faßten sie (6.2) zur Frage einer Verwaltungskostenpauschale einen mit dem Beschluß vom 27.10.1982 übereinstimmenden Beschluß; anstelle des Wortes „Wohngeldrückstände” heißt es nunmehr „Forderungen der Gemeinschaft”.

Die Antragstellerin hat am 27.5.1983 beantragt, die beiden Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 6 der Versammlung vom 27.4.1983 für ungültig zu erklären.

Die Wohnungseigentümer hätten weder über die Verzinsung noch über die Kostenpauschale wirksam beschließen können. Die Eigentümerbeschlüsse verstießen vor allem gegen § 9 der Gemeinschaftsordnung: Dort sei bestimmt, welche Lasten und Kosten die Wohnungseigentümer nach welchem Verteilungsschlüssel zu tragen hätten und wann hierauf Vorauszahlungen zu leisten seien. Eine vom Gesetz abweichende Regelung über die Verzinsung von Verbindlichkeiten sei dort nicht enthalten. Im Verwaltervertrag gebe es keine Regelung über eine gesonderte Vergütung des Verwalters, wenn dieser im gerichtlichen Mahnverfahren tätig werde.

Das Amtsgericht hat die Anfechtungsanträge mit Beschluß vom 10.3.1987 abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluß vom 6.8.1987 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses, nach dem ein säumiger Wohnungseigentümer bei der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens gegen ihn eine Kostenpauschale von 120 DM zu entrichten hat. Das Rechtsmittel bleibt hingegen ohne Erfolg, soweit es um den Eigentümerbeschluß geht, daß Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft im Falle des Verzugs mit 15 % p.a. zu verzinsen sind.

1. Das Landgericht hat, weitgehend durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts, ausgeführt:

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung der beiden Eigentümerbeschlüsse könne der Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegner nicht abgesprochen werden. Bei den angefochtenen Beschlüssen handle es sich nicht nu...

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