Leitsatz

Einsichtsrecht in Abrechnungs- und Verwaltungsunterlagen sowie eingeschränkter Anspruch auf Übersendung von Kopien

 

Normenkette

§ 28 Abs. 3 WEG; § 242 BGB

 

Kommentar

  1. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht ein Anspruch auf Einsichtnahme in alle der Jahresabrechnung zu Grunde liegenden Verwaltungsunterlagen zu. Die Verpflichtung des Verwalters auf Gewährung der Einsichtnahme ergibt sich aus § 28 Abs. 3 WEG und den §§ 675, 666 BGB i. V. mit § 259 BGB und entsprechender Verwaltervertragsregelung. Die Einsichtnahme ist in der Regel in der Weise zu gewähren, dass der Eigentümer in den Räumen der Verwaltung sämtliche Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt bekommt; ein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen besteht grds. nicht (vgl. BayObLG v. 20.11.2003, 2Z BR 168/03, BayObLGZ 2003, 318 (323)).
  2. Aus dem Einsichtnahmerecht kann sich auch die Verpflichtung des Verwalters ergeben, auf Anforderung und gegen Kostenerstattung diese Unterlagen zu kopieren und zu übersenden. In der Regel ist es einem Eigentümer nicht zuzumuten, handschriftliche Abschriften zu fertigen (vgl. auch BayObLG v. 13.6.2000, 2Z BR 175/99, NJW-RR 2000, 1466 und OLG Hamm v. 9.2.1998, 15 W 124/97, FGPrax 1998, 133). Seine Grenze findet dieses Recht auf Kopiefertigung allerdings im Schikane- und Missbrauchsverbot der §§ 226, 242 BGB. Das Ersuchen des Wohnungseigentümers muss sich daher grds. auf vorhandene und hinreichend genau bezeichnete Unterlagen beziehen, die ohne nennenswerten Vorbereitungsaufwand und ohne Störungen des Betriebsablaufs der Verwaltung herausgesucht und fotokopiert werden können. Zu berücksichtigen sein kann in diesem Zusammenhang z. B., ob die Belege möglicherweise vom Verwalter im Rahmen seiner eigenen Verwaltung eingescannt wurden und deswegen unschwer auf Datenträger übersandt werden können. Auch die räumliche Entfernung des Berechtigten vom Ort der möglichen Einsichtnahme und die Zumutbarkeit einer Anreise sind zu berücksichtigen, ebenso wie die Anzahl der geforderten Belege sowie der mit einem Kopieren verbundene Zeitaufwand. Im vorliegenden Fall könnte ferner von Bedeutung sein, dass der Antragsgegner in diesem Wohngeldinkassoverfahren in anderweit anhängigen Verfahren auch Fotokopien der kompletten Belege für mehrere Wirtschaftsjahre, d. h. insgesamt rund 2350 Kopien forderte (!). Dies alles wird noch das LG aufzuklären haben (§ 12 FGG), um einen möglichen Verstoß gegen das Schikane- und Missbrauchsverbot prüfen zu können.

    Aus diesem Grund wurde der Streit an das LG zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 29.05.2006, 34 Wx 027/06OLG München v. 29.5.2006, 34 Wx 027/06

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