Leitsatz (amtlich)

1. Es widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn bei einem bekannt zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Beitreibung von Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgesehen und eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird. In einem solchen Fall verstößt es auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer, wenn gegen zahlungsfähige Wohnungseigentümer gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

2. Der Antrag auf Ungültigerklärung eines Wirtschaftsplans erledigt sich nicht dadurch, dass der Zeitraum, für den der Wirtschaftsplan beschlossen wurde, abgelaufen ist.

3. Ein Beschluss, durch den die Erstellung und Aushändigung von Kopien aus den Verwaltungsunterlagen nur gegen Vorkasse erfolgt, widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn eine Vereinbarung über die Erteilung von Fotokopien nicht besteht.

4. Ein Beschluss über die Erhebung von Sonderumlagen zur Schaffung von Liquidität widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

5. Die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung von Einrichtungen zur Wäschepflege widerspricht grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die mangelnde Wirtschaftlichkeit auch durch eine Erhöhung der Benutzungsentgelte behoben werden kann.

6. Sind in der Niederschrift über eine Versammlung der Wohnungseigentümer behauptete Zahlungsrückstände eines Wohnungseigentümers angegeben, so hat dieser grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass auch der Grund für seine Nichtzahlung in der Niederschrift vermerkt wird, wenn aus der Niederschrift erkennbar ist, dass die Forderungen bestritten sind.

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 25.07.2003; Aktenzeichen 7 T 570/02)

AG Cham (Aktenzeichen 8 UR 5/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 25.7.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19.543,88 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 15.9.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der u.a. folgende Beschlüsse gefasst wurden:

„Tagesordnungspunkt 1 (Jahresabrechnung 1.1.2000–31.12.2000):

Die Jahresabrechnung 2000 mit Einzelabrechnungen, Abrechnung, Instandhaltungsrücklage und Heizkostenabrechnung wird genehmigt. Der Verwaltung wird für das Wirtschaftsjahr 2000 die Entlastung erteilt. Den Verwaltungsbeiräten wird für das Wirtschaftsjahr 2000 die Entlastung erteilt. Bei Nichtleistung der Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung 2000 innerhalb von 4 Wochen ist von seitens der Hausverwaltung ein Rechtsanwalt mit der Eintreibung (Mahnbescheid) zu beauftragen. Der Eigentümer A wird von der Hausverwaltung zu Ratenzahlungen aufgefordert.

Top 2 (Wirtschaftsplan 1.1.2001–31.12.2001) :

Der Wirtschaftsplan 2001 wird wie vorliegend genehmigt. Die neuen Wohngelder sind ab 1.11.2001 fällig.

Top 6 (Kopien von Verwaltungsunterlagen):

Kopien von Verwaltungsunterlagen werden in Zukunft nur noch gegen Vorkasse erstellt und ausgehändigt.

Top 13 (Wasserregelung im Haus, Gemeinschaftswaschmaschine):

Der Antrag, die Gemeinschaftswaschmaschine und den Trockner stillzulegen, wird abgelehnt.

Top 14 (Bezahlung der Nebenkosten für andere Eigentümer, welche nicht bezahlen):

Der Antrag zur Aufhebung des Umlageausfallwagnisses und der Auszahlung der Beträge Umlageausfallwagnis für die letzten Jahre wird abgelehnt.

Außerdem ist im Protokoll festgehalten, dass gegen den Antragsteller Forderungen aus den Jahresabrechnungen 1997 bis 1999 und aus der Abrechnung „Sanierung” offen stehen und dass ein Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Beträge beauftragt ist.

Der Antragsteller hat beim AG beantragt, die vorstehend wiedergegebenen Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Außerdem hat er die Verpflichtung der Antragsgegner begehrt, in das Protokoll zusätzlich aufzunehmen, dass er zur Zahlung gewillt sei, wenn ihm prüfbare Abrechnungen der Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie der Sanierung vorgelegt werden.

Das AG hat die Anträge des Antragstellers mit Beschl. v. 6.11.2002 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG am 25.7.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Die Vorinstanzen haben in ihren Beschlüssen die Antragsgegner nicht ausreichend bezeichnet. Insbesondere war den Beschlüssen eine Eigentümerliste nicht beigefügt. Da der Antragsteller bereits mit der Antragsschrift eine Eigentümerliste vorgelegt hat, die von den übrigen Beteiligten nicht beanstandet wurde, kann der Senat diesen Mangel durch Beifügung der Eigentümerliste zu diesem Beschluss heilen.

2. Das LG hat, teilweise unter Bezugnahme auf die Ausführungen des AG, ausgeführt:

Der Beschluss über die ...

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