Einrichtungen des Mieters kann dieser gem. §§ 539 Abs. 2, 552 BGB wegnehmen. Das Wegnahmerecht besteht zwar bereits während der Mietzeit; der Mieter wird hiervon aber regelmäßig erst bei Vertragsende Gebrauch machen. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Wegnahme auch vom Erwerber zu dulden ist.[1] Andererseits stehen dem Erwerber aber auch die Abwendungsrechte gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus § 552 BGB zu.

 
Hinweis

Übernahme von Einrichtungen verbindlich

An eine Vereinbarung über die Übernahme von Einrichtungen, die der Mieter mit dem Veräußerer getroffen hat, ist auch der Erwerber gebunden.[2]

Entschädigungsansprüche nach § 552 Abs. 1 BGB entstehen erst, wenn der Vermieter erklärt, dass er die Wegnahme abwenden will. Sind die Einrichtungen in der Zeit des Veräußerers vorgenommen worden und erklärt der Erwerber, dass die Einrichtung zurückbleiben soll, entsteht der Entschädigungsanspruch in der Person des Erwerbers.[3]

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