Entscheidungsstichwort (Thema)

Restkaufpreisforderung und Rechtsmängel

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.376,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Mai 1983 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 16.500,– DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger verkauften dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 17. Mai 1982 (Urkundenrolle … des Notars … in …) die im Grundbuch des Amtsgerichtes Charlottenburg von Stadt Charlottenburg, Band …, Blatt …, verzeichnete Eigentumswohnung und die a.a.O., Blatt …, verzeichneten (unvermieteten und unausgebauten) Dachräume. Beide Räumlichkeiten liegen im Haus …, … und zwar im 4. und 5. Stockwerk. Der Kaufpreis wurde mit 236.000,– DM vereinbart.

Im Kaufvertrag heißt es u.a. (§ 3, Bl. 3 f d. Akten): „Das Wohnungseigentum wird verkauft, wie es steht und liegt, ohne Gewährleistung der Verkäufer für Mängel jedweder Art. Der Käufer hat die das Sondereigentum bildenden und die der Sondernutzung unterliegenden Räume besichtigt.” In der Baubeschreibung in der Anlage zum Kaufvertrag heißt es u.a.: „In den letzten Jahren wurden umfangreiche Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt: … 4. Einbau von Gas-Etagenheizungen.”

Die Heizung der verkauften Wohnung in 4. Stock wurde Ende des Jahres 1976 durch den jetzigen Mieter dieser Wohnung im Zusammenwirken mit dem damaligen Mieter dieser Wohnung eingebaut. Dabei wurden auch die alten, aber noch angeschlossenen und funktionstüchtigen Kachelöfen entfernt. Beides erfolgte mit Zustimmung der damaligen Eigentümerin und Vermieterin, … Deren Einwilligung wurde allerdings Bit der Maßgabe erteilt, daß sie nur zustimmte, wenn ihr aus dem Umbau keine Kosten erwüchsen.

Die Jetzigen Mieter, die Eheleute … führten auch noch einige Elektro-Installationsarbeiten durch und modernisierten das Badezimmer. Sie verfliesten Wand und Boden und erneuerten die alten Wasch- und Toilettenbecken sowie die Badewanne. Letztere flieste er noch zusätzlich ein. Für den Austausch des Toilettenbeckens erhielt er von Frau …,75 – DM.

Im Mietvertrag des gegenwärtigen Mieters heißt es unter § 7 – Zustand der Mieträume. „Mieter übernimmt im gegenwärtigen Zustand. Er erhält die Genehmigung, im Badezimmer eine Dusche einzurichten, die Badewanne zu entfernen, die er auf dem Dachboden abstellen und im gegebenen Fall an Ort und Stelle zurückstellen müß.”Mit dieser Vereinbarung sollte sichergestellt werden, daß einem eventuellen Nachmieter wieder eine Badewanne zur Verfügung hätte gestellt werden können.

In § 12 – Bauliche Veränderungen durch den Mieter – des Mietvertrages heißt es u.a.: „3. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der Vermieter kann aber verlagen, daß die Sachen bei Beendigung des Mietverhältnisses in den Räumen zurückgelassen werden, wenn der Vermieter soviel zahlt, als dem Zeitwert – unter Berücksichtigung der technischen Abnutzung und der wirtschaftlichen Überalterung – entspricht … Übernimmt Vermieter vom Mieter eingebaute Sachen nicht, so hat letzterer bis zum Vertragsablauf den früheren Zustand einschl. aller hierzu erforderlichen Nebenarbeiten wieder herzustellen;”

Der Mieter ist nur gegen eine Abfindung in Höhe von 30.000,– DM bereit, freiwillig auszuziehen. Alle Übernahmverhandlungen hinsichtlich der Einbauten sind gescheitert.

Der Beklagte wies seinerzeit den Notar, auf dessen Anderkonto der Kaufpreis hinterlegt war, an, davon 20.000 DM nicht an die Kläger auszuzahlen.

Die Kläger sind der Ansicht, die Gasetagenheizung sei wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit Teil des Sondereigentums an der Wohnung im 4. Stockwerk, was zur Folge habe, daß sie ihrer Übereignungspflicht aus dem Kaufvertrag vollem Umfang nachgekommen seien.

Der Mieter habe zwar ein Wegnahmerecht; dies sei jedoch, so behaupten die Kläger, wertlos, da der Zeitwert der Heizung geringer sei als der für ihren Ausbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderliche Betrag betrage (Beweist: Sachverständigen-Gutachten). Auch weitere Einbauten durch die Mieter, für die der Wohnungseigentümer bei Auszug derselben ersatzpflichtig werden würden, seien nicht vorgenommen worden, Nachdem die Kläger zunächst von Beklagten die Freigabe des auf dem Notaranderkonto zurückgehaltenen Geldes begehrt hatten, haben sie sich im Termin vom 8. April 1983 mit diesem vergleichsweise – unter unveränderter Aufrechterhaltung der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte – dahingehend geeinigt, daß dieser Betrag zunächst einmal zu gleichen Teilen an die Parteien ausgezahlt werden sollte. Am 17. Mai hat der Notar daraufhin an die Parteien jeweils 11.376,92 DM ausgezahlt.

Die Kläger beantragen nunmehr,

den Beklagten zur Zahlung von 11.376,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Mai 1983 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte,

die Kläger zur Zahlung von 11.376,92 DM nebst 4 % Zinsen...

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