Nach Ansicht des BVerfG besteht eine Anbietpflicht auch dann nicht, wenn der Vermieter die leer stehende Wohnung dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht mehr zur Verfügung stellen wollte, da eine solche Anbietpflicht allenfalls für Wohnungen erwogen werden kann, die leer stehen und die der Vermieter ohnehin zu vermieten beabsichtigt.[1] Dabei entscheidet allein der Vermieter, welche Wohnungen aus seinem Bestand er für eine Vermietung vorsieht. In diese Disposition dürfen die Fachgerichte nicht eingreifen, indem sie eine Anbietpflicht auch für solche Wohnungen entwickeln, die der Vermieter gerade nicht anderweitig vermieten, sondern selbst, z. B. als Übergangswohnung während der Bauzeit nutzen möchte. Vielmehr müssen sie den Entschluss des Eigentümers, weitere Immobilien nicht dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen, akzeptieren und dürfen ihm nicht eine bestimmte Nutzung seiner Eigentumsgegenstände vorschreiben.[2]

 
Wichtig

Kein Verzicht auf bessere wirtschaftliche Verwertung

  • Ferner besteht keine Anbietpflicht, wenn die Alternativräume bisher nicht zu Wohnzwecken (hier: Arztpraxis) vermietet waren oder Wohnräume bisher möbliert vermietet wurden und der Mieter kein Interesse an der möblierten Anmietung dargelegt hat. Bei Abwägung der grundrechtlich geschützten Parteieninteressen ist dem Vermieter regelmäßig nicht zuzumuten, auf die bessere wirtschaftliche Verwertung durch die möblierte Vermietung zu verzichten.[3]
  • Gleiches gilt, wenn die im Haus frei werdenden Räumlichkeiten nicht als Wohnung, sondern zu gewerblichen Zwecken genutzt worden sind. Auch in diesem Fall verletzt der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter nicht die ihm obliegende Anbietpflicht von Alternativräumen, wenn er diese dem Mieter nicht anbietet.[4]

Die Anbietpflicht des Vermieters entfällt auch, wenn die frei werdende Wohnung bereits seit längerer Zeit einem Dritten versprochen ist.[5]

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