Entscheidungsstichwort (Thema)
Stattgebender Kammerbeschluß: Verletzung der Eigentumsgarantie durch Verpflichtung des Vermieters zum Anbieten einer Ersatzwohnung
Orientierungssatz
Im Rahmen einer Kündigung wegen Eigenbedarfs steht allein dem Vermieter die Disposition zu, welche Wohnungen aus seinem weiteren Immobilienbestand er dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stellt. In diese Dispositionsfreiheit greifen die Fachgerichte in einer gegen GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 verstoßenden Weise ein, wenn sie eine Anbietepflicht auch für solche Wohnungen entwickeln, die der Vermieter gerade nicht anderweitig vermieten, sondern selbst (hier: Übergangswohnung für Ehefrau) nutzen will.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 31.03.1993; Aktenzeichen 10 S 347/92) |
AG Köln (Entscheidung vom 16.09.1992; Aktenzeichen 213 C 39/92) |
Fundstellen
Haufe-Index 543675 |
NJW 1994, 435 |
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