Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: Verletzung der Eigentumsgarantie durch überspannte mietgerichtliche Anforderungen an Eigenbedarfskündigung - hier: Kauf einer Eigentumswohnung zur Abhilfe eines gestörten Mietverhältnisses

 

Orientierungssatz

1. Die Abweisung einer auf Eigenbedarfskündigung gestützten Räumungsklage, die das auf einem vernünftigen und nachvollziehbaren Grund basierende Motiv für den Eigennutzungswunsch des Vermieters nicht hinreichend achtet, verkennt Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie.

Hier: Erwerb von Wohnungseigentum durch den selbst zur Miete wohnenden Vermieter, um hierdurch dauerhaft von seinem Vermieter angestrengten Räumungsklagen und anderen Zwistigkeiten zu entgehen.

2. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung (vgl BGH, 1988-01-20, VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91 ≪100≫) kann der Begriff "benötigen" in BGB § 564b Abs 2 Nr 2 nicht dahingehend ausgelegt werden, daß bei der Geltendmachung von Eigenbedarf auf seiten des Vermieters ein Notfall, Mangel oder eine Zwangslage vorliegen muß. Vielmehr hat der Vermieter grundsätzlich das Recht, im eigenen Haus zu wohnen, soweit er hierfür vernünftige - auch von höchst persönlichen Interessen getragene - Gründe geltend machen kann.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 10.02.1993; Aktenzeichen 10 S 336/92)

AG Köln (Entscheidung vom 16.09.1992; Aktenzeichen 213 C 202/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543578

NJW 1994, 309

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