Vorläufige Regelung

Im Fall des (beabsichtigten) Getrenntlebens bestimmt sich die Überlassung der Ehewohnung an einen der Ehegatten nach § 1361b BGB. Abs. 1 Satz 1 lautet: "Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden".

Die Vorschrift regelt die vorläufige Benutzung unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse. Ist ein Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen und hat diese dem anderen zur weiteren Nutzung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses überlassen, fehlt es für einen Antrag nach § 1361b BGB an einem Regelungsbedürfnis.[1]

Abgrenzung zum GewSchG

In Fällen von Gewaltanwendung und Bedrohung kann der geschädigte Ehegatte grundsätzlich nach § 2 GewSchG die Überlassung der Ehewohnung an sich verlangen. Die Vorschrift unterscheidet sich inhaltlich durchaus in einigen Teilbereichen von § 1361b BGB, etwa bei der Befristung und der unbilligen Härte. Das Verhältnis der beiden gesetzlichen Regelungen zueinander ist umstritten. Nach überwiegender Auffassung besteht ein Nebeneinander der Vorschriften mit einem Wahlrecht des Ehegatten.[2]

Die Auswahl zwischen diesen Verfahren ist nach dem Ziel zu treffen, das erreicht werden soll: entweder nur eine – zeitlich befristete – Wohnungsüberlassung (dann § 2 GewSchG) oder eine Regelung in Trennungs- oder Scheidungsabsicht für die gesamte Dauer der Trennungszeit (dann § 1361b BGB).[3]

Teilweise Überlassung?

Wenn die Umstände des Einzelfalls es gestatten, kommt grundsätzlich auch eine (übergangsweise) Aufteilung der Ehewohnung in Betracht.[4]

Allerdings müssen dann die Wohnverhältnisse so großzügig bemessen sein, dass mit einem Zusammentreffen der zerstrittenen Ehepartner entweder nicht zu rechnen ist oder wenn sich die Ehepartner wenigstens im Interesse der Kinder zu arrangieren bereit sind und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme walten lassen.[5]

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