Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 21.11.2019 (31 F 2/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung bis zum 30. April 2020 verpflichtet wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

4. Der Antragstellerin wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei T... O... Sitz in Th... bewilligt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten und Eltern ihrer am ... .12.2006 und ... .01.2016 geborenen Söhne. Bis zu ihrer Trennung am ...11.2018 lebte die Familie in der verfahrensgegenständlichen Ehewohnung, einem 170 qm großen, den Beteiligten je zur Hälfte gehörenden Haus, aus dem die Antragstellerin am ...12.2018 mit beiden Kindern auszog. Unmittelbar vorausgegangen war eine verbale und körperliche Auseinandersetzung der Ehegatten im Zusammenhang mit der Übergabe einer Chipkarte. Ihren deswegen beim Amtsgericht Senftenberg eingereichten Gewaltschutzantrag nahm die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum dortigen Aktenzeichen 31 F 1/19 am 18.01.2019 zurück. Seit dem Auszug wohnt die Antragstellerin mit den Kindern bei ihren Eltern im Nachbarort, während der Antragsgegner die Ehewohnung allein bewohnt. Die Spannungen der Kindeseltern haben sich seit dem Auszug für die beiden Kinder spürbar verschlimmert. Das ältere Kind verweigerte den Kontakt zum Vater bis zum November 2019 vollständig, mit dem jüngeren Kind pflegte der Vater durchgängig regelmäßigen Umgang, auf den sich die Kindeseltern mithilfe des Jugendamts im August 2019 zu einigen vermochten. Seit November 2019 pflegen beide Kinder regelmäßig Umgang mit Übernachtung im väterlichen Haushalt.

Mit Schriftsatz vom 03.01.2019 hat die Antragstellerin erstinstanzlich die Zuweisung der Ehewohnung geltend gemacht mit der Begründung, im Haus ihrer Eltern unzumutbar beengt zu sein, insbesondere hätten die Kinder keine eigenen Zimmer, sondern schliefen mit ihr in einem Raum. Auf den Zuweisungsantrag, der aus nicht in der Sphäre der Antragstellerin liegenden Gründen erst im Juli 2019 an die Gegenseite zugegangen ist, hat der Antragsgegner entgegnet, aus der Ehewohnung nicht ausziehen zu können, da er keine anderen Räumlichkeiten zur Wahrnehmung des Umgangs mit seinen Kindern habe. Das Haus sei groß genug, um als getrenntes Ehepaar darin zu wohnen.

Im erstinstanzlichen Anhörungstermin am 13.11.2019 hat die Vertreterin des Jugendamts mitgeteilt, die Kindeseltern benötigten dringend Elternberatung, um die Umgangssituation für die Kinder weniger belastend gestalten zu können. Das größere Kind verweigere den Umgang mit dem Vater vermutlich aufgrund eines Loyalitätskonflikts. Beide Kinder seien in den Elternstreit stark involviert.

Mit Beschluss vom 13.11.2019 hat das Amtsgericht die Ehewohnung unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 15.02.2020 der Antragstellerin allein zugewiesen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Bei Verbleib des Antragsgegners in der Wohnung sei das Wohl der Kinder beeinträchtigt. Den Kindern sei das gewohnte Wohnumfeld zu erhalten, und dem umgangsverweigernden Kind sei nicht zuzumuten, mit dem Vater unter einem Dach zu leben.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Zuweisung der Ehewohnung an sich, hilfsweise die Aufteilung der Räumlichkeiten auf sich und die Antragstellerin. Da er erst seit 23.11.2019 wieder regelmäßig Umgang mit dem größeren Kind pflege und beide Kinder sich in seinem Haushalt sichtlich wohl fühlten, sei es zur Umgangsaufrechterhaltung und -erweiterung unumgänglich, dass er in der Ehewohnung weiterhin wohne. Sein Auszug aus dem Haus könne zu einem Vertrauensverlust der beiden Söhne führen. Zur Umgangsdurchführung benötige er andernfalls eine Vierraumwohnung, die nicht leicht zu finden und auch nicht von ihm finanzierbar sei. Im Gegensatz dazu verfüge die Antragstellerin über hinreichend großen Wohnraum im Haus ihrer Eltern. Schließlich stehe auch einem gemeinsamen Wohnen in der Ehewohnung nichts entgegen. Ernstliche Spannungen bestünden zwischen ihm und der Antragstellerin nicht, und seit dem Vorfall vom Dezember 2018 habe es keine Auseinandersetzung mehr gegeben. Das Haus sei technisch räumlich gut trennbar.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 19.11.2019 aufzuheben,

dem Antragsgegner die Ehewohnung samt Grundstück für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen,

hilfsweise, dem Antragsgegner für die Dauer des Getrenntlebens die in der Ehewohnung vorhandenen Räumlichkeiten - Spitzboden bestehend aus einem kleinen Büro und einer Abstellkammer sowie Bad im Erdgeschoss - zur Alleinnutzung, sowie die Räume Keller, Heizraum, im Erdgeschoss Wohnküche, Flur, im ersten Obergeschoss den Flur zur Mitbenutzung zuzuweisen.

Die Antragsteller...

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