Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 07.08.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 3 000 EUR

 

Gründe

1. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Zuweisung der Ehewohnung an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, die Antragstellerin.

Die Beteiligten haben am ... 2005 geheiratet, sind Eltern zweier am ... 2004 und ... 2007 geborener Kinder und bewohnten seit 2013 ein als Ehewohnung dienendes Hausgrundstück, im je hälftigen Miteigentum. Die Ehegatten leben seit Anfang Januar 2019 getrennt, nachdem die Antragstellerin mit den beiden Kindern am 18.01.2019 aus der Ehewohnung vorläufig ausgezogen war.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht der Antragstellerin die Ehewohnung sowie das dazugehörige Grundstück für die Dauer des Getrenntlebens der Beteiligten bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Es hat unter anderem eine vorsätzliche widerrechtliche Körperverletzung der Antragstellerin durch den Antragsgegner bejaht, erhebliche Spannungen zwischen den Beteiligten festgestellt, die die Erträglichkeitsgrenze überschritten und eine unbillige Härte begründeten und seiner Entscheidung darüber hinaus eine weitere unbillige Härte wegen Beeinträchtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder zugrunde gelegt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer eine unangemessen kurze Räumungsfrist, macht das Fehlen einer neuen Wohnung geltend und dass er durch das seiner Ansicht nach rechtswidrige Verhalten seiner Ehefrau körperlich angeschlagen sei. Die Gesundheit der Antragstellerin habe er zu keiner Zeit widerrechtlich verletzt.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat, dem die Akten des zwischen den Beteiligten geführten Gewaltschutzverfahren (AG Senftenberg 32 F 194/19 = OLG Brandenburg 13 UF 178/19) vorlagen, auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug, sowie auf seinen Beschluss vom 11.10.2019 (164 ff.), mit dem er den Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Der Senat entscheidet, wie angekündigt (165), ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

2. Die gem. §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung tragfähig und überzeugend begründet. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer geänderten Beurteilung keine Veranlassung.

Die nach § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB genügende Trennungsabsicht eines Ehegatten steht in Ansehung der seit Januar 2019 separierten Lebenssphären der Eheleute fest.

Eine vorsätzliche widerrechtliche Gesundheitsverletzung (§ 1316b Abs. 2 S. 1) hat das Amtsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Fotos der Verletzungen der Antragstellerin vom 11.06.2019 (Hülle Bl. 85) tragen mit dem klinischen Behandlungsbericht gleichen Datums, der eine Nasenbeinfraktur diagnostiziert (9 BA), und der taggleich erstatteten Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung ohne weiteres einen dahingehenden Schluss. Das Verletzungsbild ist unvereinbar mit dem Vorbringen des Antragsgegners, wonach er die Antragstellerin am 11.06.2019 versehentlich mit Briefen getroffen habe, die er ihr habe übergeben wollen. Die Beschwerde führt gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts auch keine näheren Angriffe.

Desgleichen ist auch weiterhin von erheblichen Spannungen zwischen den Beteiligten auszugehen, die die Erträglichkeitsgrenze überschreiten und eine unbillige Härte nach § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB begründen. Der Ehestreit ist in weitere Strafanzeigen des Antragsgegners vom 29.08.2019 gegen die Antragstellerin eskaliert (vgl. 148).

Die Ausführungen des Amtsgerichts, wonach die Spannungen zwischen den Eltern das Wohl ihrer minderjährigen Kinder, von denen das jüngere sogar beim Vorfall vom 11.06.2019 zugegen war, in einer eine unbillige Härte begründenden Weise beeinträchtigt, leuchten unmittelbar ein und sind von der Beschwerde auch nicht angegriffen. Das Amtsgericht hat sodann dem Umstand, dass den Kindern, die nach dessen nicht angegriffenen Feststellungen den Umgang mit ihrem Vater derzeit ablehnen, ihr bisheriges Familienheim als Lebensmittelpunkt erhalten bleiben soll, beanstandungsfrei ein erhebliches Gewicht beigemessen.

In einer Gesamtabwägung aller Umstände erscheint, unabhängig davon, dass zweitinstanzlich ohnehin auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen wäre, die vom Amtsgericht festgesetzte Räumungsfrist, keineswegs unangemessen kurz. Der anwaltlich beratene Antragsgegner musste spätestens aufgrund des Vorfalls vom 11.06.2019 dringend mit einer Wohnungszuweisung an die Antragstellerin rechnen. ...

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