Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Wohnungszuweisungsantrags

 

Normenkette

BGB § 1361b; GewSchG § 2

 

Verfahrensgang

AG Würzburg (Beschluss vom 21.01.2011; Aktenzeichen 5 F 1/11)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Würzburg vom 21.1.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 2.500 EUR festgesetzt.

IV. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren versagt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratete Ehegatten, seit 18.6.2010 leben sie dauernd getrennt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 30.12.2010 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner auf alleinige Nutzung der Ehewohnung, der Verhängung eines Betretungsverbotes sowie eines Annährungsverbotes und weitere Schutzanordnungen gestellt und die Anträge ausdrücklich auf §§ 1, 2 GewSchG (vgl. S. 7 der Antragsschrift) gestützt. Mit Schriftsatz vom 11.1.2011 hat sie unter Bezugnahme auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §§ 1, 2 GewSchG neben der Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung noch die Herausgabe der Schlüssel beantragt.

Das AG - Familiengericht - Würzburg hat mit Beschluss vom 21.1.2011 nach mündlicher Erörterung vom selben Tag die Anträge der Antragstellerin auf Erlass gerichtlicher Schutzanordnungen gem. § 1 GewSchG und auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung gem. § 2 GewSchG zurückgewiesen und bestimmt, dass die Gerichtskosten des Verfahrens die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte tragen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Nach Auffassung des Erstgerichtes fehlt es hinsichtlich des Vorfalls vom 30.12.2010 an dem zur richterlichen Überzeugung hinreichenden Nachweis einer vorsätzlichen Körperverletzung begangen durch den Antragsgegner, da Aussage gegen Aussage stehe. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf den Vorfall vom 20.7.2010 stütze, fehle es am Nachweis einer widerrechtlichen Drohung i.S.v. §§ 240, 241 StGB, da den Äußerungen der ernstgemeinte Charakter. Die Antragstellerin habe den Äußerungen damals offensichtlich auch keine besondere Bedeutung beigemessen, da sie zunächst keine Maßnahmen beantragt hat. Die Drohung und Beleidigung am 12.12.2010 sei nach vorhergehenden Provokationen und Beschimpfungen durch den Antragsgegner erfolgt, so dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG nicht verhältnismäßig seien. Den Antrag auf Wohnungsüberlassung hat das Gericht als Antrag gem. § 2 GewSchG ausgelegt und in der mündlichen Eröterung auch einen entsprechenden Hinweis erteilt. Nach Auffassung des Erstgerichts fehlt es für die begehrte Wohnungszuweisung an einer vollendeten Gewalttat oder einer widerrechtlichen Bedrohung. Hinzu komme, dass ein Anspruch nach § 2 GewSchG nur bestehe, wenn Täter und Opfer zum Zeitpunkt der Tat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, was bei getrenntlebenden Eheleuten jedoch nicht mehr der Fall sei.

Der Beschluss ist der Antragstellerin durch Aufgabe zur Post am 27.1.2011 bekannt gemacht worden; eine förmliche Zustellung ist nicht erfolgt. Mit ihrer Beschwerde vom 2.2.2011, eingegangen am selben Tag beim AG Würzburg, verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge auf Wohnungszuweisung und Erlass von Schutzanordnungen gegen den Antragsgegner fort. Das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung den Sachvortrag der Antragstellerin und die von ihr zur Glaubhaftmachung vorgelegten Urkunden nicht berücksichtigt. Weiterhin habe das Gericht den Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung nicht behandelt. Die Antragstellerin habe die Misshandlung durch den Antragsgegner am 30.12.2010 durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Das Gericht hätte auch bei seiner Abwägung zur Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsschilderung der Antragstellerin den Umstand würdigen müssen, dass die vor Ort ermittelnden Polizeibeamten gegen den Antragsgegner einen Platzverweis erließen. Dies habe sie durch Vorlage des Informationsblattes für Opfer häuslicher Gewalt nachgewiesen. Es sei auch vom Gericht unberücksichtigt gelassen worden, dass der Antragsgegner die Rückkehr in die Ehewohnung dazu benutzt habe, Hausratsgegenstände aus der Wohnung zu entfernen. Der Antragsgegner habe auch eingeräumt, im Juli 2010 der Nachbarin gegenüber erklärt zu haben, dass er "seine Frau manchmal umbringen könne". Die Antragstellerin habe diese Drohung ernst genommen. Sie habe Angst davor gehabt, dass der Antragsgegner seine Bedrohung ernst meine. Der Antragsgegner sei auch bereits vor 17 Jahren wegen Körperverletzung einmal straffällig geworden. Dies habe das Gericht im Rahmen der Abwägung zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten nicht hinreichend berücksichtigt. Das Erstgericht ...

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