1 Leitsatz

Aus § 554 Abs. 1 Satz 1 ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch des Mieters einer Einzelgarage auf Erlaubnis des Vermieters zum Einbau einer "Wallbox" nebst Anschluss an eine bereits vorhandene Starkstromleitung zum Laden eines Elektrofahrzeugs.

2 Normenkette

§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB

3 Das Problem

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Erlaubnis zur Vornahme größerer baulicher Veränderungen an der Mietsache hat, besteht nach der Neufassung des § 554 BGB durch das am 1.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Danach kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchschutz dienen. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Dabei sind in die Abwägung alle relevanten Umstände einzubeziehen. Daher kann in die Abwägung auch miteinbezogen werden, ob durch Auflagen an den Mieter, z.B. durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung, mögliche Nachteile für den Vermieter gemildert werden können.

4 Die Entscheidung

Diese Grundsätze gelten nach einem Urteil des LG München I auch für eine mitvermietete Reihenhausgarage. Aus § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch des Mieters einer Einzelgarage auf Erlaubnis des Vermieters zum Einbau einer "Wallbox" nebst Anschluss an eine bereits vorhandene Starkstromleitung zum Laden eines Elektrofahrzeugs. Allgemeine moralische Vorbehalte des Vermieters gegenüber der E-Mobilität, die abstrakte Furcht vor einer angenommenen erhöhten Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen und pauschale Bedenken in Bezug auf eine ggf. nicht ausreichende Stromversorgung des vermieteten Anwesens können im Rahmen der Interessenabwägung nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Berücksichtigung finden.

5 Entscheidung

LG München I, Urteil v. 25.5.2022, 14 S 16374/21

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