Diese Grundsätze gelten nach einem Urteil des LG München I auch für eine mitvermietete Reihenhausgarage. Aus § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch des Mieters einer Einzelgarage auf Erlaubnis des Vermieters zum Einbau einer "Wallbox" nebst Anschluss an eine bereits vorhandene Starkstromleitung zum Laden eines Elektrofahrzeugs. Allgemeine moralische Vorbehalte des Vermieters gegenüber der E-Mobilität, die abstrakte Furcht vor einer angenommenen erhöhten Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen und pauschale Bedenken in Bezug auf eine ggf. nicht ausreichende Stromversorgung des vermieteten Anwesens können im Rahmen der Interessenabwägung nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Berücksichtigung finden.

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