Rdn 2224

 

Literaturhinweise:

Bohnert, Untersuchungshaft und einstweilige Unterbringung, JR 2001, 402

Eisenberg, Zum Verfahren der Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) betreffend die Frage der Verhandlungsfähigkeit im Stadium der Hauptverhandlung – Zugleich Besprechung der Beschlüsse des LG Augsburg vom 3.2.2014 und des OLG München vom 5.3.2014, NStZ 2015, 433

Ernst, Die Rechtswirklichkeit der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, 2011

Kangarani, Die Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, StraFo 2014, 101

Pollähne, Die einstweilige Unterbringung des § 126a StPO im Recht: Teil 2: Vollstreckung und Vollzug, R&P 2003, 57

Pott, Strafverteidigung bei drohender Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, StRR 5/2017, 4

Schneider, Die Reform des Maßregelrechts, NStZ 2008, 68

Starke, Probleme der Fristberechnung nach § 121 Abs. 1 StPO, StV 1988, 223.

 

Rdn 2225

1. Eine einstweilige Unterbringung kommt nach § 126a Abs. 1 in Betracht, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen wurde und dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt (§§ 63, 64 StGB) angeordnet werden wird. Nach § 275a Abs. 6 S. 1 kann ein Unterbringungsbefehl zudem dann erlassen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird (zur ggf. zu zahlenden Entschädigung in diesen Fällen. BGH StraFo 2008, 266; zur Anwendung der §§ 121 ff. Teil E Rdn 2228).

 

Rdn 2226

2. Für den Erlass eines Unterbringungsbefehls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. i.Ü. die Komm. bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 126a Rn 3 ff.; a. Eisenberg NStZ 2015, 433, 434 f.):

Es müssen "dringende Gründe" für die Annahme vorhanden sein, dass eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen wurde und dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt (§§ 63, 64 StGB) angeordnet werden wird. Für das Merkmal "dringende Gründe" gelten die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht bei → Untersuchungshaft des Beschuldigten, Teil U Rdn 4474, entsprechend.
Die öffentliche Sicherheit muss die einstweilige Unterbringung erfordern. Das ist der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte weitere rechtswidrige Taten von solcher Schwere begehen wird, dass der Schutz der Allgemeinheit die einstweilige Unterbringung gebietet (Meyer-Goßner/Schmitt, § 126a Rn 5). Die Gefahrenprognose muss im Unterbringungsbefehl begründet werden. Dazu muss das Gericht die Anknüpfungs- und Befundtatsachen einer SV-Bewertung wiedergeben, die zum Verständnis der gutachtlichen Äußerungen und zur Beurteilung ihrer Schlüssigkeit erforderlich sind (BVerfG NJW 2012, 513).
 

☆ Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen des § 126a nicht (mehr) vorliegen, kann der Unterbringungsbefehl in einen HB umgewandelt werden ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 126a Rn 12). Vorher muss der Beschuldigte jedoch gehört werden (KG JR 1989, 476). Nach § 126a Abs. 3 S. 1 muss der Unterbringungsbefehl aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die einstweilige Unterbringung nicht mehr vorliegen (vgl. z.B. KG StV 2010, 372; OLG Karlsruhe StraFo 2010, 113).Unterbringungsbefehl in einen HB umgewandelt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 126a Rn 12). Vorher muss der Beschuldigte jedoch gehört werden (KG JR 1989, 476). Nach § 126a Abs. 3 S. 1 muss der Unterbringungsbefehl aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die einstweilige Unterbringung nicht mehr vorliegen (vgl. z.B. KG StV 2010, 372; OLG Karlsruhe StraFo 2010, 113).

 

Rdn 2227

3. Für das (Unterbringungs-)Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Unterbringung wird durch einen sog. Unterbringungsbefehl angeordnet, für den die Ausführungen zum Erlass und zum Inhalt eines HB entsprechend gelten (Meyer-Goßner/Schmitt, § 126a Rn 6 f.; → Untersuchungshaft des Beschuldigten, Teil U Rdn 4461).

 

☆ Soll der Beschuldigte zur Entscheidung über den Unterbringungsbefehl vorgeführt werden, gelten § 140 Abs. 1 Nr. 4 bzw .§ 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 mit der Folge, dass dem Beschuldigten dann unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist (→ Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Vorführung/Inhaftierung des Beschuldigten , Teil P Rdn  3442 ).vorgeführt werden, gelten § 140 Abs. 1 Nr. 4 bzw.§ 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 mit der Folge, dass dem Beschuldigten dann unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist (→ Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Vorführung/Inhaftierung des Beschuldigten, Teil P Rdn 3442).

Für das weitere Verfahren gelten nach § 126a Abs. 2 die §§ 114 – 115a, 116 Abs. 3 und 4, 117 – 119, 123, 125 und 126 (zum Verfahren Eisenberg NStZ 2015, 433 ff. und Teil E Rdn 2228; → Vorläufige Festnahme, Teil V Rdn 5297 f.). Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist für E...

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