Rz. 771

Obwohl – wie mehrfach erwähnt – der Schuldner "Unternehmer und Steuerschuldner" bleibt, müssen die Steuerpflichten getrennt gesehen werden. Insbesondere ist der Erstattungsanspruch des Zwangsverwalters beschlagnahmt und unterliegt somit dem relativen Veräußerungsverbot, was diesen Anspruch vor Aufrechnung seitens des Finanzamtes mit Steuerschulden des Schuldners schützt. Um von Anfang an Missverständnisse zu vermeiden, muss sich der Verwalter – soweit die von ihm zwangsverwaltete Masse (siehe § 2 Rn 750) umsatzsteuerpflichtig wird – vom zuständigen[219] Finanzamt eine Steuernummer speziell für diese Zwangsverwaltung geben lassen und über diese alle Voranmeldungen, Zahlungen etc. abrechnen und auch Erstattungen über diese Steuernummer buchen lassen. Er hat gemäß eines Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 8.6.1992[220] einen Anspruch auf eine solche separate Steuernummer bei mehreren getrennt steuerpflichtigen Objekten (siehe § 2 Rn 767) für jede Einheit.

 

Rz. 772

Der Verwalter hat zu beachten, dass in allen Rechnungen, welche ihm gestellt werden, der eigentliche Steuerschuldner (Vollstreckungsschuldner) ausdrücklich genannt wird. Daneben muss auf die Eigenschaft als Verwalter hingewiesen werden.

 

Vorschlag

"Ulrich Schuldig, Zwangsverwalter Georg Schnell für das Objekt Kaiserslautern, Bismarckstraße 64."

Ebenso hat er in den Rechnungen, die er dem Mieter stellt, den Namen des Schuldners anzugeben.

Für den Inhalt der "Rechnung" siehe § 14 Abs. 4 UStG.

 

Rz. 773

Ist bei Anordnung der Zwangsverwaltung bereits eine Option zur Umsatzsteuer erfolgt, braucht der Verwalter dem Mieter keine besondere Rechnung mehr zu erteilen. Optiert der Verwalter nach entsprechender Absprache mit dem Mieter neu zur Umsatzsteuer, muss er dem Mieter eine Rechnung erteilen, aus welcher sich ergibt, dass zu allen künftigen Mieten Umsatzsteuer geschuldet ist. Es genügt auch ein entsprechender Zusatz zum Mietvertrag.[221]

 

Rz. 774

In der "Rechnung" (bzw. im Mietvertrag) ist die zu zahlende Umsatzsteuer in einer Geldsumme auszuweisen (§ 14 UStG). Die Steuernummer der Masse und der anzuwendende Steuersatz müssen im Mietvertrag stehen. Beträgt die Rechnungssumme (also die Miete) weniger als 150 EUR, genügt die Angabe des Prozentsatzes der im Endbetrag enthaltenen Steuer (§ 33 UStDV), da die übrigen erforderlichen Angaben regelmäßig im Mietvertrag stehen. Miet- oder Pachtverträge – evtl. zusammen mit den Kontoauszügen über die Zahlung der Miete oder Pacht – können als Rechnung anerkannt werden,[222] wenn sich darin alle notwendigen Angaben befinden; also auch die entsprechenden Steuernummern. Der Steuersatz ist getrennt von der Nettomiete anzugeben, wenn diese höher als 150 EUR ist (siehe dazu § 2 Rn 776).

 

Rz. 775

Im Jahr der Anordnung müssen Verwalter und Schuldner (§§ 16 Abs. 3, 18 Abs. 3 UStG) jeweils eine getrennte Jahresumsatzsteuererklärung für ihren Zeitraum abgeben. Es wäre zulässig, aber nicht ratsam, dass der Verwalter mit Ermächtigung des Schuldners auch für den Zeitraum vor der Beschlagnahme die Erklärung abgibt.

 

Rz. 776

Gemäß §§ 14a Abs. 1, 27 Abs. 3 UStG muss der Zwangsverwalter, wenn er dem Mieter eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer stellt, die Steuernummer der Masse (also nicht seine persönliche Steuernummer!) in der Rechnung angeben.[223] Weiter soll er darauf achten, dass alle ihm gestellten Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer, die er als Vorsteuer verwenden will, mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.), versehen sind. Seit 1.1.2004 wird hiervon die Anrechnung der Vorsteuer abhängig gemacht.

 

Rz. 777

Schon immer gab es eine (vergangenheitsbezogene) Umsatzsteuer-Sonderprüfung, welche auch gegenüber dem Verwalter in Betracht kam – insbesondere bei hohen Vorsteuer-Erstattungsbeträgen. Das Verfahren war "rechtsstaatlich" geregelt, d.h. die Prüfung wurde angekündigt und der Geprüfte hatte Anspruch auf einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

 

Rz. 778

Im Rahmen neuerlicher steuerrechtlicher Restriktion[224] wurde jetzt die sogenannte "Verdachts-Nachschau"[225] (§ 27b UStG) eingeführt, welche auch einen umsatzsteuerpflichtigen Verwalter treffen kann. Es kann während der tatsächlichen Arbeitszeit[226] ohne jede Vorankündigung ein Steuerprüfer erscheinen und Einsicht in die Belege und in die Buchungen und die entsprechenden Auskünfte fordern, welche der Berechnung der Umsatzsteuerschuld dienen. Sodann entschwindet dieser wieder, ohne dass der Geprüfte Anspruch auf Auskunft hätte, was die Prüfung ergeben hat. Diese "Verdachts-Nachschau" kann dann ohne besondere Anordnung in eine Sonderprüfung übergeleitet werden (§ 27b Abs. 4 UStG).

[219] Zuständig ist das für den Grundstückseigentümer zuständige Finanzamt.
[220] BMF-Schreiben vom 19.2.1992 – IV A 3 – S 7340–3/92, BStBl I 1992, S. 397.
[221] Auch nach der Entscheidung des BFH DStR 2001, 212 erkennen die Steuerbehörden einen Mietvertrag als "Rechnung" an, wenn darin die Höhe der Steuer (am besten mit Zusatz "in Höhe der jeweils geltenden Umsatzsteuer") und di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge