Rz. 766

Werden mehrere Grundstücke[214] des gleichen Schuldners zwangsverwaltet, so sind (dazu allgemein § 1 Rn 278) die Aufwendungen des § 155 ZVG getrennt zu ermitteln. Dies gilt grundsätzlich auch für die Umsatzsteuer.[215] Etwas anderes mag gelten, wenn:

das Gericht die Verbindung der Verfahren (§§ 18, 146 ZVG) angeordnet hat und
die Grundstücke einheitlich vom gleichen Mieter unternehmerisch genutzt werden oder
der Zwangsverwalter aus sonstigen Gründen "berechtigterweise"[216] davon absieht, die Umsatzsteuer gesondert zu ermitteln.
 

Rz. 767

Wenn also eine getrennte steuerliche Behandlung in Betracht kommt, soll der Zwangsverwalter vom Finanzamt für jedes Objekt eine getrennte Steuernummer erbitten und mit einem Unternehmer (Handwerker), welcher in zwei oder mehreren Objekten aufgrund eines einheitlichen Auftrags tätig wird, getrennte Rechnungsstellung für das jeweilige Objekt vereinbaren, § 22 UStG.

[214] Dies gilt auch für mehrere getrennte Anteile an Sonder- oder Wohnungseigentum.
[216] Mangels einer genauen Definition seitens des BFH sollte dies nur in Absprache mit dem Finanzamt erfolgen.

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