Rz. 766
Werden mehrere Grundstücke[214] des gleichen Schuldners zwangsverwaltet, so sind (dazu allgemein § 1 Rn 278) die Aufwendungen des § 155 ZVG getrennt zu ermitteln. Dies gilt grundsätzlich auch für die Umsatzsteuer.[215] Etwas anderes mag gelten, wenn:
▪ | das Gericht die Verbindung der Verfahren (§§ 18, 146 ZVG) angeordnet hat und |
▪ | die Grundstücke einheitlich vom gleichen Mieter unternehmerisch genutzt werden oder |
▪ | der Zwangsverwalter aus sonstigen Gründen "berechtigterweise"[216] davon absieht, die Umsatzsteuer gesondert zu ermitteln. |
Rz. 767
Wenn also eine getrennte steuerliche Behandlung in Betracht kommt, soll der Zwangsverwalter vom Finanzamt für jedes Objekt eine getrennte Steuernummer erbitten und mit einem Unternehmer (Handwerker), welcher in zwei oder mehreren Objekten aufgrund eines einheitlichen Auftrags tätig wird, getrennte Rechnungsstellung für das jeweilige Objekt vereinbaren, § 22 UStG.
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