Rz. 750

Umsätze aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12a UStG).

Ausgenommen – und somit stets grundsätzlich steuerpflichtig – sind nur folgende Umsätze (§ 4 Nr. 12a Abs. 2 UStG):

Vermietung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, soweit diese Vermietung nicht im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung erfolgt;
Vermietung von Wohn- und Schlafraum zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden;
kurzfristige[206] Vermietung von Stell- und Zeltplätzen auf Campingplätzen;
Vermietung von Maschinen und Betriebseinrichtungen, auch wesentlichen Bestandteilen, selbstverständlich auch Zubehör. Soweit Grundstück und Maschinen einheitlich vermietet sind, muss eine Aufteilung der Miete für das Grundstück (umsatzsteuerfrei) und die Maschinen (umsatzsteuerpflichtig) erfolgen.

Liegt eine dieser Ausnahme vor, muss der Verwalter grundsätzlich Umsatzsteuerpflichten erfüllen, falls er nicht "Klein-Unternehmer" (siehe § 2 Rn 765) ist.

[206] Als "kurzfristig" wird allgemein eine vereinbarte Mietdauer von weniger als sechs Monaten angesehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge