Rz. 46

Für weite Teile der Bevölkerung besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte; § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Nicht versicherungspflichtige Personen, d.h. insbesondere die meisten selbstständig Tätigen (Ausnahme: § 2 SGB VI), können sich freiwillig versichern (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Rentenversicherungsträger sind u.a. die Deutsche Rentenversicherung Bund und die jeweiligen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (§ 125 SGB VI).

 

Rz. 47

Verstirbt der Versicherte, kann dessen Witwer bzw. Witwe eine Hinterbliebenenrente beziehen. Anspruch auf eine sog. kleine Witwenrente (bzw. kleine Witwerrente) haben Witwen bzw. Witwer, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt hatte. Dieser Anspruch ist auf zwei Jahre nach Ablauf des Sterbemonats begrenzt (§ 46 Abs. 1 S. 2 SGB VI) und beträgt nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres grds. (nur) 25 % der fiktiven Vollrente des Versicherten (§ 67 Nr. 5 SGB VI). Außerdem erlischt der Anspruch bei einer Wiederverheiratung (§ 46 Abs. 1 S. 1 SGB VI), lebt aber bei einer Scheidung dieser Ehe wieder auf (§ 46 Abs. 3 SGB VI). Anspruch auf eine sog. große Witwenrente (bzw. große Witwerrente) haben Witwen bzw. Witwer, wenn sie neben den vorgenannten Voraussetzungen ein noch nicht volljähriges eigenes Kind oder ein noch nicht volljähriges Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen, über 47 Jahre alt oder erwerbsgemindert sind (§ 46 Abs. 2 SGB VI). Diese Rente ist mehr als doppelt so hoch wie die sog. kleine Witwen- bzw. Witwerrente (grds. 55 % der fiktiven Vollrente des Versicherten, § 67 Nr. 6 SGB VI) und zeitlich nicht begrenzt.[54] Wird die Ehe geschieden, ist nach dem Gesetz der Versorgungsausgleich durchzuführen (siehe Rdn 90 ff.).

 

Rz. 48

Neben der Rentenversicherungspflicht besteht regelmäßig auch eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht insbesondere für Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), sofern ihr Einkommen ein bestimmtes Jahresarbeitsentgelt (für 2020: 5.212,50 EUR monatlich) nicht übersteigt. Der Ehegatte eines gesetzlich Krankenversicherten ist in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert, was aber u.a. voraussetzt, dass er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und sein eigenes Einkommen eine bestimmte Grenze (für 2020: 455 EUR monatlich bzw. 450 EUR monatlich bei einem sog. Mini-Job) nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 SGB V).

[54] Zu weiteren Einzelheiten siehe Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, Kommentierungen zu §§ 33 und 46 SGB VI.

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