Rz. 90
Seit 1977 sieht das Gesetz die Durchführung des Versorgungsausgleichs[95] vor. Er dient wie der Zugewinnausgleich (siehe Rdn 68 ff.) der Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens der Ehegatten, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung (Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung/Kinderbetreuung) einem Ehegatten allein rechtlich zugeordnet war.[96] Der Versorgungsausgleich erweitert das Prinzip der Zugewinngemeinschaft auf Versorgungsanrechte (§ 1587 BGB i.V.m. dem VersAusglG). Für solche Versorgungsanrechte gelten ausschließlich die Vorschriften über den Versorgungsausgleich (§ 2 Abs. 4 VersAusglG). Ein Vermögenswert kann also nur dem Zugewinnausgleich oder dem Versorgungsausgleich, nicht aber beiden Ausgleichsarten unterliegen. Der Versorgungsausgleich ist vom Güterstand der Ehegatten unabhängig und daher auch bei Gütertrennung durchzuführen.[97] Da es um einen Vermögensausgleich geht, ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht wie der nacheheliche Unterhalt an die Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit geknüpft.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen