Rz. 90

Seit 1977 sieht das Gesetz die Durchführung des Versorgungsausgleichs[95] vor. Er dient wie der Zugewinnausgleich (siehe Rdn 68 ff.) der Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens der Ehegatten, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung (Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung/Kinderbetreuung) einem Ehegatten allein rechtlich zugeordnet war.[96] Der Versorgungsausgleich erweitert das Prinzip der Zugewinngemeinschaft auf Versorgungsanrechte (§ 1587 BGB i.V.m. dem VersAusglG). Für solche Versorgungsanrechte gelten ausschließlich die Vorschriften über den Versorgungsausgleich (§ 2 Abs. 4 VersAusglG). Ein Vermögenswert kann also nur dem Zugewinnausgleich oder dem Versorgungsausgleich, nicht aber beiden Ausgleichsarten unterliegen. Der Versorgungsausgleich ist vom Güterstand der Ehegatten unabhängig und daher auch bei Gütertrennung durchzuführen.[97] Da es um einen Vermögensausgleich geht, ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht wie der nacheheliche Unterhalt an die Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit geknüpft.

[95] Siehe dazu näher Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn 3205 ff.; Hahne/Holzwarth, in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, VI. 1 Rn 1 ff.
[97] Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, § 2 VersAusglG Rn 38.

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