Rz. 191

Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen zunächst "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten". Die Begriffsdefinitionen bestimmen sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen.[515] Mit umfasst sind daher auch ideelle Miteigentumsanteile an den genannten Vermögensgegenständen sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die ertragsteuerlich bilanzierungsfähig sind, sowie Erbbaurechte, Wohnungseigentum und Grundstücksteile, z.B. einzelne Wohnungen.[516] Ob z.B. Betriebsvorrichtungen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden und daher zivilrechtlich wesentliche Bestandteile des jeweiligen Grundstücks sind (§§ 93, 94 BGB), entsprechend der ertragsteuerlichen Würdigung selbstständige Wirtschaftsgüter darstellen,[517] deren Überlassung an Dritte nicht unter § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG fällt, ist nicht abschließend geklärt. Für eine einschränkende Beurteilung sprechen sicherlich die ertragsteuerliche Rechtslage und auch der Umstand, dass hier wirtschaftlich die Eigenschaft als (selbstständiges) Produktionsmittel im Vordergrund steht. Außerdem stellt § 68 Abs. 2 BewG auch bewertungsrechtlich klar, dass Betriebsvorrichtungen gerade nicht als Bestandteile des Grundstücks, auf dem sie errichtet sind, gelten.[518] Mithin wird man davon ausgehen dürfen, dass eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich von § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ausscheidet.

 

Rz. 192

Die Nutzungsüberlassung an einen Dritten setzt lediglich voraus, dass der Nutzende nicht der Betriebsinhaber selbst ist.[519] Dies können neben natürlichen und juristischen Personen auch Personengesellschaften sein. Ob und inwieweit der Betriebsinhaber an diesen beteiligt ist oder sie sogar beherrscht, spielt – zunächst[520] – keine Rolle.[521] Ebenfalls unerheblich ist, ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder ganz oder teilweise unentgeltlich erfolgt.[522] Dasselbe gilt für die Art der Nutzung des überlassenen Grundbesitzes etc. Verwaltungsvermögen liegt daher grds. unabhängig davon vor, ob der überlassene Grundbesitz zu privaten Wohnzwecken, betrieblichen Zwecken des Nutzenden oder zu sonstigen Zwecken genutzt wird.[523] Brachliegende/Ungenutzte Grundstücke sind aber kein Verwaltungsvermögen.[524] Maßgeblich ist der Stichtag der Steuerentstehung.[525]

 

Rz. 193

Zu fordern ist außerdem sicherlich die Nutzungsüberlassung für eine längere Dauer,[526] da ansonsten sämtliche Unternehmen, deren Zweck in der kurzfristigen Nutzungsüberlassung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen besteht, etwa Beherbergungsbetriebe oder Campingplätze, von vornherein generell von sämtlichen Begünstigungen ausgeschlossen wären.[527] Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei derartigen Unternehmungen regelmäßig neben der Überlassung der Grundstücksteile weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten bzw. in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen führt die Überlassung der Grundstücksteile nicht zur Annahme von Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit insgesamt nach ertragsteuerlichen Grundsätzen als originär gewerbliche Betätigung einzustufen ist.[528] Demzufolge sind Grundstücke, die als Hotel, Pension oder Campingplatz genutzt werden sowie Parkhäuser,[529] nicht als Gegenstände des Verwaltungsvermögens anzusehen.[530] Grundstücke, die durch Brauereien an Gastwirte oder von Mineralölunternehmen an Tankstellen verpachtet werden, fallen unter die mit dem ErbStG 2016 eingeführte Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e ErbStG (vgl. Rdn 241 f.),[531] wobei die Finanzverwaltung die Regelung auf den Fall der Verpachtung durch den Produzenten beschränken will,[532] so dass z.B. die Tankstellenverpachtung durch ein reines Handelsunternehmen nicht erfasst sein soll.[533]

 

Rz. 194

Soweit dem Verwaltungsvermögen nur einzelne Grundstücksteile zuzurechnen sind, ist der gemeine Wert des Gesamtgrundstücks anhand der jeweiligen Wohn- bzw. Nutzflächen aufzuteilen.[534]

[515] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 258.
[516] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 258.
[517] Vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, § 4 Rn 117; Schmidt/Kulosa, EStG, § 7 Rn 34 mit vielfältigen Beispielen aus der Rspr. und m.w.N.
[518] Vgl. Kommentierung zu § 176 BewG Rdn 11 f.; Halaczinsky, in: Rössler/Troll, BewG, § 68 Rn 35, 36 mit ausführlichen Hinweisen zur die Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen betreffenden Rspr. Zur Abgrenzung siehe auch koordinierte Ländererlasse v. 5.6.2013, BStBl I 2013, 734.
[519] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 259; vgl. auch BFH v. 2.12.2020 – II R 22/17, DStR 2021, 1359.
[520] Wegen etwaiger Rückausnahmen vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und c ErbStG; siehe unten Rdn 195 ff.
[521] Vgl. Scholten/Korezkij, DStR 2009, 147, 149; zur unzulänglichen Definition des Begriffs des Dritten siehe auch Piltz, ZEV 2008, 229.
[522] R E 13b.13 S. 2 ErbStR 2019.
[523] Rückausnahme: land- und forstwirtschaftliche Nutzung, § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. f ErbStG.
[524...

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