Rz. 241

Die Ausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. e ErbStG wurde erst mit dem ErbStG 2016 in das Gesetz aufgenommen. Hier ist nunmehr gesetzlich[654] geregelt, dass auch Grundbesitz, der vorrangig überlassen wird, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen, nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist. Hintergrund dieser Rückausnahme ist die Überlegung, dass in derartigen Konstellationen die Überlassung des Grundbesitzes keine typische Vermögensverwaltung darstelle.[655] Der Gesetzgeber ist auf diese Weise der vielfachen Forderung, insbesondere Brauereigaststätten und verpachtete Tankstellen nicht von den Begünstigungen auszuschließen, nachgekommen.[656] Hauptanwendungsfälle sind verpachtete Brauereigaststätten (im Eigentum von Brauereien) sowie von Mineralölunternehmen verpachtete Tankstellen.[657] In Betracht kommen auch Factory-Outlet-Center.[658]

Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Rückausnahme nur dann anwendbar sein, wenn der in Rede stehende Grundbesitz der Förderung des Absatzes selbst hergestellter Erzeugnisse und Produkte dient. Demzufolge soll der von (Zwischen-)Händlern zur Absatzförderung vermietete bzw. verpachtete Grundbesitz also Verwaltungsvermögen darstellen.[659] Ob diese Konsequenz aus dem in der Vorschrift verwendeten Wort "eigene" (Erzeugnisse und Produkte) tatsächlich ableitbar ist, erscheint (wenigstens) zweifelhaft.

 

Rz. 242

Bei Unternehmen der Logistikbranche, die an ihre Kunden Lagerflächen überlassen, kommt hinsichtlich dieser Flächen eine Ausnahme von Verwaltungsvermögen ebenfalls nicht in Betracht; eine Förderung des Absatzes eigener Erzeugnisse oder Produkte liegt hier nicht vor.[660]

 

Rz. 243

Im Hinblick darauf, dass die Grundstücksüberlassung "vorrangig" zur Absatzförderung erfolgen muss, wird das Miet- bzw. Pachtverhältnis so ausgestaltet sein müssen, dass diese Zielsetzung auch tatsächlich erfüllt ist. Neben der Immobilienüberlassung muss (bzw. sollte) der Vertrag also auch Liefer- bzw. Abnahmeverpflichtungen enthalten.[661]

[654] Eine entsprechende – illegale – Verwaltungspraxis gab es zuvor bereits in Bayern, vgl. BayLfSt v. 11.8.2010, DStR 2010, 2084.
[655] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 298.
[656] Gesetzesbegründung, BT-Drucks 18/8911, S. 44; Geck, ZEV 2016, 546, 549; vgl. auch Wachter, FR 2016, 690, 693; Söffing, ErbStB 2016, 235, 244.
[657] R E 13b.18 S. 2 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 298; Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2317; ähnlich FG Münster v. 3.12.2020 – 3 K 1429/17 F, EFG 2021, 1671.
[658] Wachter, FR 2016, 690, 693.
[659] BayLfSt v. 2.3.2020, DStR 2020, 600; vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 298.
[660] R E 13b.18 S. 4 ErbStR 2019.
[661] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 299; Olbing/Stenert, FR 2017, 701, 702.

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