Rz. 10

Eine Begründung der Vaterschaft durch gerichtliche Feststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) kann nur erfolgen, wenn keine Vaterschaft durch Anerkennung oder kraft Ehe besteht. Besteht eine rechtliche Vaterschaft, muss diese zuvor durch Anfechtung beseitigt werden (vgl. Rdn 17).

 

Rz. 11

Seit Einführung des FamFG am 1.9.2009 sind die Verfahren in Abstammungssachen (vorher Kindschaftssachen) in den §§ 169 ff. FamFG geregelt. Vorher handelte es sich um Verfahren, die in der ZPO geregelt waren (§§ 640 ff. ZPO). Zuständig sind nach § 111 Nr. 3 FamFG für Abstammungssachen die Familiengerichte. In § 111 FamFG sind die Familiensachen definiert. Die Kindschaftssachen alten Rechts heißen jetzt Abstammungssachen. Die Kindschaftssachen neuen Rechts sind in §§ 151 ff. FamFG geregelt.

 

Rz. 12

Die Antragsbefugnis ergibt sich aus § 172 FamFG. Antragsbefugt sind das Kind, die Mutter und der Vater. Zu beachten sind allerdings auch die Beteiligungsrechte nach § 7 FamFG, z.B. des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder der zur Anfechtung berechtigten Behörde nach § 1592 Nr. 2 BGB, § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB.[12] Im postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren sind die Kindesmutter, die Ehefrau, die Kinder und die Eltern des verstorbenen Mannes als Beteiligte hinzuzuziehen.[13] Das Verfahren wird nach § 171 FamFG durch einen Antrag eingeleitet. Die inhaltlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 171 Abs. 2 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 170 FamFG.

 

Rz. 13

Ist die Person, gegen die das Verfahren zu richten wäre, vor Rechtskraft der Entscheidung verstorben, so hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt (§ 181 FamFG). Vor Inkrafttreten des FamFG war der Tod eines Beteiligten aufgrund der Verweisung in § 640 ZPO in § 619 ZPO geregelt. Nach dem Tod einer Partei war das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen. § 640g ZPO modifizierte die vorgenannten Vorschriften für einen Sonderfall.

 

Rz. 14

Die Wirkungen der durch das Familiengericht getroffenen Entscheidung sind in § 182 FamFG aufgeführt, die Wirksamkeit des Beschlusses des Familiengerichts ergibt sich aus § 184 FamFG. Gegen die Entscheidungen in Abstammungssachen ist die Beschwerde gegeben. Auch ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 185 FamFG unter dessen Voraussetzungen möglich.

 

Rz. 15

Die Feststellung der Vaterschaft kann auch nach dem Tod des Erblassers erfolgen.[14] Auf entsprechenden Antrag nach § 171 FamFG hat das Familiengericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Eine Frist für den Antrag existiert nicht, allerdings ist für den Fall, dass eine bestehende rechtliche Vaterschaft zuvor angefochten werden muss, die Frist des § 1600b BGB zu beachten. Im Fall einer für die Abstammung notwendigen Exhumierung treten das postmortale Persönlichkeitsrecht und die Achtung der Totenruhe hinter dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück.[15]

 

Rz. 16

Aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB können die Rechte aus dem Vaterschaftsverhältnis erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung geltend gemacht werden. Für die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche gilt, dass aufgrund der Rechtsausübungssperre ein Herausschieben des Verjährungsbeginns abgeleitet wird, weil es vor der Vaterschaftsfeststellung an einer Realisierungsmöglichkeit fehlt.[16] Begründet wird dies damit, dass vor der Vaterschaftsfeststellung der Anspruch nicht i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sei. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB, bei dem die Verjährung stichtaggenau mit dem Erbfall beginnt, soll es daher nach Auffassung des OLG Düsseldorf für den Verjährungsbeginn nicht auf die rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung ankommen.[17]

[12] Vgl. zur Frage, ob § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB i.d.F. v. 13.3.2008 mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar ist, den Vorlagebeschluss des BGH v. 27.6.2012, FamRZ 2012, 1489.
[14] OLG München FamRZ 2001, 126.

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