Rz. 17

Die Anfechtung der Vaterschaft ist in § 169 Nr. 4 FamFG geregelt. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich nach §§ 170 ff. FamFG. Hier ist insbesondere auch das Anfechtungsrecht des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 7 FamFG zu beachten. Eine inzidente Feststellung der Nichtehelichkeit in einem Erbprozess wird grundsätzlich als nicht zulässig angesehen.[18] Eine Anfechtung der Vaterschaft kann grundsätzlich auch durch einen Ergänzungspfleger erfolgen, wenn sie dem Wohl des Kindes dient.[19] Für die Anfechtung der Vaterschaft ist die Frist des § 1600b BGB zu beachten.

[18] MüKo/Leipold, § 1924 Rn 11.

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