Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien
Normenkette
GG Art 2 Abs. 2 S. 1; GG Art 19 Abs. 4 S. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 2; AufenthG 2004 §§ 58, 60 Abs. 5
Verfahrensgang
VG Würzburg (Beschluss vom 25.07.2019; Aktenzeichen W 4 S 19.50593) |
VG Würzburg (Beschluss vom 08.07.2019; Aktenzeichen W 4 S 19.50575) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 10.10.2019; Aktenzeichen 2 BvR 1380/19) |
Tenor
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von drei Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 24. Juni 2019 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI13484642 |
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