Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland

 

Normenkette

BVerfGG § 32 Abs. 1; AufenthG 2004 §§ 58, 60; EUGrdRCh Art 4; EMRK Art 3

 

Verfahrensgang

VG Magdeburg (Beschluss vom 16.04.2019; Aktenzeichen 5 B 105/19 MD)

VG Magdeburg (Beschluss vom 16.04.2019; Aktenzeichen 5 B 102/19 MD)

VG Magdeburg (Beschluss vom 29.03.2019; Aktenzeichen 5 B 353/18 MD)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.10.2019; Aktenzeichen 2 BvR 721/19)

 

Tenor

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2018 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

 

Gründe

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13484648

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge