Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 30.11.1992; Aktenzeichen 9 Sa 66/92)

 

Tenor

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. November 1992 – 9 Sa 66/92 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

A.

Mit der Verfassungsbeschwerde wird die fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften gerügt.

I.

  • Im Ausgangsverfahren wurde um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers gestritten. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, in der Berufungsinstanz unterlag der Beschwerdeführer.
  • Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung unter anderem wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens trotz Abmahnung für sozial gerechtfertigt. Soweit der Beschwerdeführer einen Teil der Fehlzeiten und den Erhalt von Abmahnungen bestreite, könne er damit nicht mehr gehört werden, weil er eine ihm vom Arbeitsgericht gesetzte Ausschlußfrist versäumt habe (§ 67 Abs. 1 ArbGG).

II.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde, das Landesarbeitsgericht habe Präklusionsvorschriften fehlerhaft angewandt und ihn dadurch in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sein Vorbringen sei schon deshalb nicht verspätet gewesen, weil ihm ein Schriftsatz, in dem der Arbeitgeber zum wiederholten unentschuldigten Fehlen des Beschwerdeführers vorgetragen habe, erst im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht überreicht worden sei, so daß er sich zu diesem Vorbringen innerhalb der bereits vorher abgelaufenen Ausschlußfrist gar nicht habe äußern können. Das Verfahren sei auch nicht verzögert worden, da das Arbeitsgericht die Sache ohne weiteren Vortrag des Beschwerdeführers für entscheidungsreif gehalten habe. Das Landesarbeitsgericht hätte den von ihm für erforderlich gehaltenen Beweis selbst erheben können. Wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zurückgewiesen worden, hätte Beweis erhoben werden müssen. Dann hätte sich herausgestellt, daß die Kündigung unberechtigt sei.

III.

Dem Land Berlin und dem Gegner des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

 

Entscheidungsgründe

B.

I.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

  • Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung hat besonderes Gewicht. Das Landesarbeitsgericht hat die Präklusionsvorschriften grob fehlerhaft angewendet und damit den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz verkannt.

    a) Präklusionsvorschriften haben Ausnahmecharakter, so daß die Anwendung dieser Vorschriften durch die Fachgerichte einer strengeren verfassungsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen ist, als dies normalerweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht. Trotzdem verletzt nicht jede fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften zugleich Art. 103 Abs. 1 GG. Dies ist erst dann der Fall, wenn durch die fehlerhafte Rechtsanwendung die verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung nicht stattgefunden hat (BVerfGE 75, 302 ≪314 f.≫), wenn also die betroffene Partei ohne ihr Verschulden nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr wichtigen Punkten zur Sache zu äußern (vgl. BVerfGE 69, 145 ≪149≫m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG ist daher dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig war (BVerfGE 69, 145 ≪149≫).

    b) Das Landesarbeitsgericht verkennt den Begriff der “Verzögerung des Rechtsstreits” in § 67 Abs. 1 ArbGG und damit das verfassungsrechtliche Gewicht des rechtlichen Gehörs grundlegend. Es prüft allein, ob das Arbeitsgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers hätte zurückweisen müssen. § 67 Abs. 1 ArbGG betrifft jedoch, wie sich aus dem Wortlaut eindeutig ergibt, nur Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug noch nicht vorgebracht worden und damit im Berufungsrechtszug “neu” sind. Es kommt für die Frage der Verspätung nur darauf an, ob durch das neue Vorbringen die Entscheidung im Berufungsverfahren verzögert wird (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 67 Rn. 12), nicht aber darauf, ob das Gericht erster Instanz das Vorbringen als verspätet hätte zurückweisen müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Landesarbeitsgericht zitierten Entscheidungen (BGH, NJW 1980, S. 945 f.; 1980, S. 1960; 1979, S. 1988; 1979, S. 2109 f.). Diese betreffen nur die Frage, wann eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug vorliegt.

    Die Folgen verspäteten erstinstanzlichen Vorbringens regelt allein § 67 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 528 Abs. 3 ZPO. Danach bleibt Vorbringen, das zu Recht erstinstanzlich als verspätet zurückgewiesen worden ist, auch in zweiter Instanz ausgeschlossen. Nur in diesem Fall prüft das Berufungsgericht, ob das Vorbringen verspätet war. Hat das erstinstanzliche Gericht das Vorbringen nicht als verspätet zurückgewiesen, darf das Berufungsgericht keine eigene Prüfung vornehmen, ob die Voraussetzungen einer Präklusion vorgelegen haben. Es muß vielmehr in diesem Fall den Vortrag verwerten (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, 19. Aufl., 1995, § 528, Rn. 32 m.w.N.). Das Landesarbeitsgericht hat damit § 528 Abs. 3 ZPO in unzulässiger Weise über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus angewandt.

    Bei richtiger Anwendung des § 67 Abs. 1 ArbGG lag auch keine Verzögerung des Rechtsstreits vor. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren neu gewesen wäre, hätte das Landesarbeitsgericht eine von ihm für nötig erachtete Beweisaufnahme ohne weiteres durchführen können und müssen. Dies ergibt sich schon daraus, daß es zu beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung eine Zeugin geladen hat, die auch jeweils erschienen ist.

    Schließlich übersieht das Landesarbeitsgericht, daß der Schriftsatz, in dem der Arbeitgeber zum wiederholten unentschuldigten Fehlen des Beschwerdeführers vorgetragen hat, dem Beschwerdeführer erst im Kammertermin übergeben worden ist. Es war ihm also nicht möglich, sich innerhalb der ihm gesetzten Ausschlußfrist vor dem Kammertermin zu diesem Vortrag zu äußern.

  • Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf der dargelegten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Landesarbeitsgericht bei zutreffender Anwendung der Präklusionsvorschriften zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, insbesondere den bereits verkündeten Beweisbeschluß durchgeführt hätte.

II.

Der angegriffene Beschluß des Landesarbeitsgerichts ist daher aufzuheben und an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

III.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Söllner, Kühling, Jaeger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084300

NJW 1995, 2980

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