Verfahrensgang

BVerwG (Beschluss vom 19.05.2000; Aktenzeichen 2 B 102.99)

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 04.10.1999; Aktenzeichen 4 S 292/97)

VG Sigmaringen (Urteil vom 12.12.1996; Aktenzeichen 9 K 1206/95)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer ist Kriminalkommissar. Die erstrebte Beförderung zum Kriminaloberkommissar lehnte der Dienstherr wegen Zweifeln an der Eignung ab, die er aus dem Engagement des Beschwerdeführers für die Partei „Die Republikaner” ableitete. Gegen die die Versagung der Beförderung billigenden Gerichtsentscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

Mit seiner Verfassungsbeschwerde zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Tatsacheninstanzen zu Unrecht und unter Verstoß gegen Grundrechte die Bewertung des Dienstherrn bestätigt hätten, die Eignung des Beschwerdeführers könne derzeit nicht positiv festgestellt werden. Bei der Entscheidung über die Beförderung geht es – anders als im Disziplinarverfahren – nicht darum, ob dem Beschwerdeführer eine Dienstpflichtverletzung nachgewiesen werden kann; vielmehr ist die Eignung für das angestrebte Beförderungsamt zu prüfen, wobei der Dienstherr eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung hat (vgl. zu dem vom Disziplinarverfahren abweichenden Maßstab OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 1998, NVwZ 1998, S. 874). Weshalb es für diese Entscheidung erforderlich sein sollte, dass die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei, für die der Beamte sich engagiert, positiv festgestellt werden muss, ist nicht ersichtlich. Die Gerichte sind vorliegend im Anschluss an den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11. März 1994 (VBlBW 1994, S. 486) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beobachtung durch den Verfassungsschutz rechtfertigende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Ob diese Bewertung der Partei „Die Republikaner”, die von der Rechtsprechung überwiegend geteilt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2000, NWVBl 2001, S. 178; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. Oktober 2000, NdsVBl 2001, S. 68; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1999, nur in JURIS; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993, NJW 1994, S. 748; vgl. grundlegend zur Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln auch BVerwGE 110, 126; anderer Ansicht nur VG Berlin, Urteil vom 31. August 1998, NJW 1999, S. 806 ≪nicht rechtskräftig≫), von Verfassungs wegen zu beanstanden ist, entzieht sich vorliegend schon deshalb einer näheren Prüfung, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, die Unterlagen, auf die die Gerichte ihre Bewertung u.a. gestützt haben, vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben (sog. „Indizienkatalog” zur Verfassungsfeindlichkeit der „Republikaner”, Verfassungsschutzberichte).

Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, eine Zurückstellung eines Beamten bei Beförderungsentscheidungen wegen seines Engagements für eine politische Partei sei nur gerechtfertigt, wenn durch dieses konkrete politische Engagement und aufgrund der Persönlichkeit des Beamten eine Gefährdung des Verfassungsstaates zu besorgen sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt der politischen Treuepflicht, wie er vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 39, 334 ff.) definiert worden ist. Entgegen dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde hat der Dienstherr auch keineswegs rein schematisch an die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den „Republikanern” angeknüpft. Vielmehr hat er – ebenso wie die Gerichte – auf das individuelle Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere auf Kandidaturen bei der Kommunalwahl 1994 und bei der Landtagswahl 1996 abgestellt. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer sich nicht von bestimmten rechtsextremistischen Äußerungen von Funktionsträgern seiner Partei distanziert habe. Auf diesen für die Bewertung ebenfalls wichtigen Gesichtspunkt geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein. Eine nähere Prüfung ist auch nicht möglich, da der Sachverhalt mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen, u.A. des Schreibens der Polizeidirektion Tübingen vom 3. November 1994 und des Schreibens des Beschwerdeführers vom 1. Mai 1996, insoweit unklar bleibt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Broß, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 1267239

NJW 2002, 2774

NVwZ 2002, 847

DVBl. 2002, 471

KomVerw 2002, 303

NPA 2002, 0

FSt 2002, 889

FuBW 2002, 625

FuHe 2002, 648

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