Entscheidungsstichwort (Thema)

Ernennung zum Kriminaloberkommissar

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.12.2001; Aktenzeichen 2 BvR 1151/00)

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 04.10.1999; Aktenzeichen 4 S 292/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Beförderung zum Kriminaloberkommissar.

Er trat am 07.10.1968 in die Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg ein. Im Frühjahr 1993 absolvierte er auf der Landes-Polizeischule Baden-Württemberg den 3. Ausbildungslehrgang zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei bis zur Besoldungsgruppe A11 und wurde (zuletzt) mit Wirkung vom 01.07.1993 zum Kriminalkommissar befördert. Nachdem der Innenminister des Landes Baden-Württemberg in einer Presseerklärung vom 16.09.1993 die Beamten des Landes an die Pflicht zur Verfassungstreue ermahnt hatte – Anlaß war ein Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Äußerungen zur verfassungsfeindlichen Zielsetzung der Partei „Die Republikaner” – bat der Kläger den Innenminister mit Schreiben vom 03.10.1993, ihm bewiesene konkrete verfassungsfeindliche Aktivitäten, Äußerungen oder Publikationen dieser Partei zur Kenntnis zu geben. Hierauf wurde ihm vom persönlichen Referenten des Innenministers der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.08.1993 – 18 K 959/93 – zur Frage der Zulässigkeit der nachrichtendienstlichen Beobachtung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Partei „Die Republikaner” übersandt. Am 03.12.1993 fand bei der Polizeidirektion Tübingen ein Personalgespräch mit dem Kläger statt. In der Folge – auch auf eine Anfrage des Klägers vom 10.12.1993 – teilte die Landespolizeidirektion Tübingen dem Kläger mit, dem Leiter der Polizeidirektion Tübingen sei bekannt geworden, daß er – der Kläger – Veranstaltungen der Partei „Die Republikaner” besucht habe. Begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers hätten nicht bestanden und bestünden auch derzeit nicht. Mit Schreiben vom 31.10.1994 bat der Kläger um Auskunft wegen der bis dahin unterbliebenen Beförderung zum Kriminaloberkommissar und mit am 30.01.1995 bei der Polizeidirektion Tübingen eingegangenem Schreiben (wohl vom 26.01.1995, nicht 26.01.1994) stellte er „nochmals den förmlichen Antrag auf meine Beförderung zum Kriminaloberkommissar mit Wirkung zum 01.07.1994”.

Mit Schreiben vom 07.02.1995 teilte das Regierungspräsidium Tübingen dem Kläger mit, Beförderungen seien nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. An seiner Eignung bestünden wegen seines Engagements für die Partei „Die Republikaner” Zweifel, nachdem es Anhaltspunkte dafür gebe, daß diese Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Solange diese Zweifel nicht ausgeräumt seien und das Innenministerium keine entsprechende Weisung erteile, werde die Beförderung des Klägers zurückgestellt.

Mit Schreiben vom 09.02.1995 bat der Kläger um Mitteilung, ob seine Kandidatur bei den Kommunalwahlen 1994 im Landkreis Tübingen auf der Kreistagsliste der Partei „Die Republikaner” als Engagement für diese Partei eingeordnet werde.

Darauf teilte das Regierungspräsidium Tübingen dem Kläger am 21.02.1995 mit, daß in seiner Beförderungsangelegenheit Weisung des Innenministeriums abgewartet werden müsse.

Am 15.05.1995 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluß vom 29.06.1995 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen hat. Zur Begründung führt der Kläger aus: Er wehre sich dagegen, daß Anhaltspunkte dafür bestünden, die Partei „Die Republikaner” sei verfassungsfeindlich. Trotz und nach jahrelanger nachrichtendienstlicher Beobachtung der Partei „Die Republikaner” sei der Innenminister um Tatsachen für seine Bewertung verlegen. Der Innenminister befinde sich im Widerspruch „zur durchgehenden Rechtsprechung, daß nur eine gerichtliche Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit, und nicht eine bloß ministerielle Bewertung, geschweige denn bloße „Anhaltspunkte” von beamtenrechtlicher Relevanz sind, wie erst jüngst das Verwaltungsgericht Münster bestätigt hat”. Der Partei „Die Republikaner” werde von Politikerseite zu Unrecht der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit gemacht, was mehrfach auch gerichtlich bestätigt worden sei. Zur inhaltlichen Bewertung der vom Beklagten vorgelegten Zitatensammlung werde auf die „Analyse und Bewertung des fortgeschriebenen sogenannten „Indizienkatalogs” für angebliche Verfassungsfeindlichkeit der Partei „Die Republikaner”” verwiesen. Was die Form der jeweiligen Aussagen betreffe, distanziere sich der Kläger von jeder polemischen Schärfe und Übertreibung als für ihn auch in der politischen Auseinandersetzung abgelehnte Mittel der Artikulation. Der Beklagte verkenne, daß er – der Kläger – zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung und Entscheidung seines Beförderungsantrages habe. Dem Beklagten könne nicht unbekannt sein, daß ein bloßer angeblicher oder tatsächlicher Verdacht der Verfassungsfei...

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