Entscheidungsstichwort (Thema)

Tod infolge Schädelfraktur nach Sturz auf Betonboden eines Rohbaues. Begriff des Unfalls. innere Ursache objektive Beweislast

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall ist trotz innerer Ursachen gegeben, wenn betriebsbedingte Umstände den Gesundheitszustand wesentlich beeinflußt und deshalb neben dem äußeren Unfallereignis wesentlich mitgewirkt haben.

2. Ein medizinischer Sachverständiger hat also in einem wie dem vorliegenden Fall (plötzlicher Sturz nach hinten) festzustellen, ob Abschürfungen und Unterblutungen der Finger, betriebliche Belastungen und die Bodenbeschaffenheit darauf schließen lassen, daß der Ablauf des Unfalls und die Schwere der zum Tode führenden Verletzungen wesentlich auf die betriebliche Tätigkeit zurückzuführen sind.

 

Orientierungssatz

1. Der Unfall ist ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis; soweit daneben zum Teil auch gefordert wird, das Ereignis müsse "von außen" auf den Menschen einwirken, soll damit lediglich ausgedrückt werden, daß ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist; für eine Einwirkung von außen genügt es, daß zB der Boden beim Auffallen des Versicherten gegen seinen Körper stößt (vgl BSG 1982-01-26 2 RU 45/81 = USK 8215).

2. Obwohl für einen Unfall aus äußerer Ursache genügt, daß der Verletzte bei dem Sturz auf den Boden aufgeschlagen ist, kann ein ursächlicher Zusammenhang des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit entfallen, wenn festgestellt wird, daß er infolge nicht betriebsbedingter krankhafter Erscheinungen - aus innerer Ursache - eingetreten ist und zur Schwere der Verletzungen auch nicht besondere Umstände mitgewirkt haben, denen der Verletzte bei seiner betrieblichen Tätigkeit ausgesetzt war (vgl BSG 1983-03-22 2 RU 14/82).

3. Läßt sich durch die Beweisaufnahme keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit feststellen, trifft die objektive Beweislast die Hinterbliebenen des tödlich Verunglückten.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.02.1983; Aktenzeichen L 10 Ua 841/82)

SG Heilbronn (Entscheidung vom 26.03.1982; Aktenzeichen S 7 U 688/81)

 

Tatbestand

Der im Jahre 1936 geborene Ehemann der Klägerin, der als Meister der Tapeziererei in einem Stuttgarter Einrichtungshaus beschäftigt war, ist am 24. Juli 1980 während einer geschäftlichen Besprechung über die Verlegung von Teppichböden im Rohbau der Deutschen Bank in D. rückwärts auf den Betonboden gestürzt. Er erlitt dabei eine Schädelfraktur und starb an den Folgen am 30. Juli 1980.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 27. April 1981 die Gewährung von Hinterbliebenenentschädigung ab, da kein Vorgang feststellbar sei, der als äußere Ursache des Sturzes bezeichnet werden könne und deshalb die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht gegeben seien.

Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26. März 1982). Eine äußere, mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Ursache sei nicht bewiesen, sie sei lediglich ebenso möglich wie eine innere Ursache. Der Nachteil der Beweislosigkeit gehe zum Nachteil der Hinterbliebenen. Die Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Gewährung einer Witwenrente hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 10. Februar 1983) und zur Begründung ua ausgeführt: N. - der Ehemann der Klägerin - sei an den Folgen eines Schädelhirntraumas gestorben, das er sich bei seinem Sturz während eines betrieblichen Aufenthalts in der Deutschen Bank in D. zugezogen habe. Trotz Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten habe sich nicht aufklären lassen, wodurch N. zu Fall gekommen sei. Es stehe nicht mit Wahrscheinlichkeit fest, daß der Sturz durch ein äußeres, betriebsbedingtes Ereignis verursacht worden sei. Nach den Aussagen der an der Besprechung mitbeteiligten vier Personen, die im Halbkreis um die aufgelegten Pläne gestanden hätten, sei N. plötzlich "wie ein Baum" nach rückwärts gefallen. Da der Fußboden noch die für einen Rohbau üblichen Unebenheiten gezeigt und Baumaterial herumgelegen habe, sei zwar nicht ganz ausgeschlossen, daß N. sich vorher bewegt habe und in irgendeiner Form hängengeblieben, ausgerutscht oder gestolpert sei. Dies habe jedoch keiner der Zeugen beobachtet. Aus der Abschürfung am vierten Finger und den Unterblutungen am fünften Finger der rechten Hand könne lediglich auf die Möglichkeit von Abstützbewegungen beim Sturz geschlossen werden, die Verletzungen ließen sich aber ebensogut durch einen freien Sturz erklären, zumal da N. bei einer instinktiven Abwehrreaktion beide Hände benutzt hätte. Die Art des Sturzes spreche vielmehr dafür, daß er sich aus innerer Ursache ereignet habe. Zwar fehle es an einem Nachweis über die Art dieser inneren Ursache, da die Obduktion keinen Hinweis auf eine Erkrankung ergeben habe und ein Schlaganfall als Ursache ausgeschlossen worden sei. Es sei aber durchaus möglich, daß - für N. möglicherweise unvermittelt - ein vorübergehender Anfall einer Ohnmacht oder eine hypostatische Durchblutungsstörung des Gehirns zum Sturz geführt hätten (Gutachten Prof. Dr. S./Prof.Dr.T.-B. vom 6. März 1981). Es könne hiernach dahingestellt bleiben, ob etwa die am Vortag bei N. aufgetretenen Kopf- und Zahnschmerzen und die dagegen eingenommenen Medikamente weitere Indizien für einen Sturz aus innerer Ursache seien. Hitze und Schwüle am Unfalltag seien, da nicht bekannt sei, aus welcher innerer Ursache N. gestürzt sei, wiederum nur Möglichkeiten der Verursachung. Der Beschaffenheit des Beton- oder Estrichbodens sei nicht die Bedeutung einer wesentlichen betriebsbedingten Ursache für die Verletzung und den Tod beizumessen. Vielmehr sei für die Schwere der Unfallfolgen die Art des Sturzes wesentlich, der durch unabgestützten Fall nach hinten und den dadurch bedingten harten Aufschlag des Kopfes erfolgt sei. Es sei unbeachtlich, daß diese Folgen bei Aufschlag auf einen Teppichboden möglicherweise nicht eingetreten wären. Die Folgen der Ungewißheit darüber, ob der Unfall auf einer äußeren Ursache beruhe, habe nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Klägerin zu tragen. Dem stehe das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Januar 1982 (2 RU 45/81) nicht entgegen, obwohl dort ua ausgeführt worden sei, der ursächliche Zusammenhang eines Sturzes mit der versicherten Tätigkeit könne ua (nur) dann verneint werden, wenn festgestellt werden könne, daß er infolge nicht betriebsbedingter krankhafter Erscheinungen, also aus innerer Ursache eingetreten sei. Eine Beweisregel dahin, daß Unfälle während der Arbeitszeit oder auch nur Stürze während der Arbeitszeit mit hierbei erlittenen Verletzungen immer Arbeitsunfälle seien, solange nicht eine innere Ursache feststehe, die den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ausschließe, könne daraus nicht entnommen werden.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung ua vorgetragen: Selbst bei einem Sturz aus innerer Ursache sei der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit gegeben, weil die Härte des Bodens, auf dem N. ungeschützt aufgeschlagen sei, als betriebsbedingte Mitursache seines Todes gewertet werden müsse. Der Unfall habe sich nicht nur bei Gelegenheit der betrieblichen Tätigkeit ereignet; es könne nicht davon ausgegangen werden, daß N. den Unfall zu derselben Zeit und in derselben Art wahrscheinlich auch im privaten Bereich erlitten hätte. Das LSG habe die objektive Beweislast falsch verteilt. Die Tragweite der Entscheidung des BSG vom 26. Januar 1982 (USK 8215) habe das LSG nicht voll erkannt. Hinsichtlich der Beweislastverteilung knüpfe das BSG aaO an die im Anschluß an BSGE 19, 52 entstandene herrschende Meinung an, daß hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Unfallereignis und versicherter Tätigkeit den Anspruchsteller die objektive Beweislast treffe. Anders als in BSG SozR Nr 28 zu § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) habe das BSG in seinem Urteil vom 26. Januar 1982 (aa0) nunmehr die Konsequenzen aus dem Unfallbegriff gezogen und die anspruchsbegründende Kraft allein schon dieses mitursächlichen äußeren Ereignisses anerkannt. Sei - wie hier - ein äußeres Ereignis nachgewiesen, entfalle die damit festgestellte haftungsbegründende Kausalität nur durch eine vom Anspruchsgegner zu beweisende innere Ursache des Unfalls als einem einredeartigen Umstand. Da eine äußere Unfallverursachung feststehe, müsse eine innere Mitverursachung bewiesen sein, um den Anspruch auszuschließen.

Unabhängig davon habe das LSG auch die §§ 128 und 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. S./Prof.Dr.T.-B. bestehe kein Anhalt für einen Sturz aus innerer Ursache, ein Ohnmachtsanfall sei lediglich eine entfernte Möglichkeit, eine äußere Ursache dagegen wahrscheinlicher. Das LSG hätte antragsgemäß Beweis darüber erheben müssen, daß ein Sturz infolge Ohnmacht nicht in gestrecktem Zustand, sondern durch Zusammensacken geschehe, eine etwaige Ohnmacht jedoch durch schwüle Hitze und stickige Atmosphäre am Arbeitsplatz, vorangegangenes eiliges Treppensteigen, 15 Minuten langes Stehen und ungewöhnlich frühes Aufstehen am Unfalltag mit anschließender vierstündiger Autofahrt, also durch besondere betriebliche Beanspruchung verursacht worden sei. Zudem sei N. in seinem Allgemeinbefinden durch die am Vortage aufgetretenen Kopf- und Zahnschmerzen möglicherweise geschwächt gewesen. Außerdem hätte das LSG den Widerspruch klären müssen, der darin liege, daß nach den Zeugenaussagen nur ein Aufschlag zu hören gewesen sei, nach dem Gutachten Prof. Dr. S./ Prof. Dr. T.-B. jedoch zwei traumatische Einwirkungen auf den Kopf vorgelegen hätten. Die zweifache Einwirkung spreche dafür, daß N. auf Bodenunebenheiten oder Baumaterial aufgetroffen sei, so daß der Boden als besonders gefährliche Aufschlagstelle jedenfalls die Schwere der Verletzung wesentlich mitverursacht habe.

Die Klägerin beantragt, die Urteile des SG und des LSG aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente zu gewähren, hilfsweise, das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend über einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente zu entscheiden.

Bei Tod durch Arbeitsunfall ist vom Todestage an eine Witwenrente zu gewähren (§§ 589 Abs 1 Nr 3, 590 RVO). Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. "Bei" einer versicherten Tätigkeit erleidet der Versicherte einen Unfall, wenn zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 1.-9. Aufl, S 480n II mN). Streitig ist hier, ob diese Voraussetzung vorgelegen hat. Keinem Zweifel unterliegt dagegen, daß N. einen Unfall erlitten hat, auch wenn bisher die Umstände nicht geklärt sind, wie er zu Fall gekommen ist. Der Unfall ist ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis; soweit daneben zum Teil auch gefordert wird, das Ereignis müsse "von außen" auf den Menschen einwirken, soll damit lediglich ausgedrückt werden, daß ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist; für eine Einwirkung von außen genügt es, daß zB der Boden beim Auffallen des Versicherten gegen seinen Körper stößt (s BSG SozR 2200 § 550 Nr 35; Urteile vom 26. Januar 1982 - 2 RU 45/81 - USK 8215 und vom 22. März 1983 - 2 RU 14/82 -).

Nach den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LSG, die insoweit nicht angegriffen sind (§ 163 SGG), ist N. an den Folgen des Schädelhirntraumas gestorben, das er sich durch den Aufprall auf den Boden des Rohbaus der Deutschen Bank zugezogen hat, während er sich dort aus betrieblichen Gründen aufhielt. Die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Unfall und dem Tod ist damit gegeben. Der zunächst erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit (sogenannte haftungsbegründende Kausalität) liegt allerdings nicht schon deshalb vor, weil N. sich aus betrieblichen Gründen an der Unfallstelle befand. Der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit genügt nicht, es muß auch ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit ihr im Sinne der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung bestehen (s Brackmann aa0 S 480n II mwN). Danach reicht es aus, wenn die versicherte Tätigkeit unter mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne eine wesentliche Bedingung und damit eine Mitursache ist. Keine Ursache im Rechtssinne ist die versicherte Tätigkeit dagegen dann, wenn sich der Unfall nur gelegentlich der versicherten Tätigkeit ereignet hat (sogenannte Gelegenheitsursache, s Brackmann aa0). Obwohl für einen Unfall aus äußerer Ursache genügt, daß N. bei dem Sturz auf den Boden aufgeschlagen ist, kann danach ein ursächlicher Zusammenhang des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit entfallen, wenn festgestellt wird, daß er infolge nicht betriebsbedingter krankhafter Erscheinungen - aus innerer Ursache - eingetreten ist und zur Schwere der Verletzungen auch nicht besondere Umstände mitgewirkt haben, denen N. bei seiner betrieblichen Tätigkeit ausgesetzt war (s ua BSG Urteil vom 22. März 1983 aaO). Das LSG hat zunächst erwogen, ob ein der versicherten Tätigkeit zuzurechnender Umstand zu dem Sturz geführt hat. Wegen der Unebenheit des Bodens und der herumliegenden Baumaterialien hält es das LSG zwar nicht für ganz ausgeschlossen, daß N. vor dem Sturz bei einer Körperbewegung in irgendeiner Form hängengeblieben, ausgerutscht oder gestolpert und dadurch zu Fall gekommen ist. Darin sieht das LSG in Würdigung des Beweisergebnisses aber lediglich eine Möglichkeit, da keiner der bei der Besprechung beteiligt gewesenen Zeugen einen derartigen Vorgang bemerkt hat. Es hat vielmehr festgestellt, daß der Sturz durch unabgestützten Fall nach hinten so plötzlich erfolgte, daß die Zeugen erst durch den Aufprall des Kopfes auf den Fußboden darauf aufmerksam wurden. Bei der - wie noch darzulegen - erforderlichen weiteren Beweisaufnahme wird das LSG allerdings ua seine Auffassung zu überprüfen haben, den im Obduktionsbericht beschriebenen Verletzungen am 4. und 5. Finger der rechten Hand des N. komme für die Frage, ob N. bei dem Sturz Abstützbewegungen vorgenommen habe, keine wesentliche Bedeutung zu.

Die von ihm angenommene Art des Sturzes spricht nach der Auffassung des LSG für einen Unfall aus innerer Ursache. Allerdings hält das LSG eine innere Ursache nicht für nachgewiesen, da die Obduktion keinen organischen Hinweis für eine Erkrankung des N., insbesondere nicht für einen Schlaganfall, ergeben habe. Es sei jedoch durchaus möglich, daß ein vorübergehender Anfall einer Ohnmacht oder eine hypostatische Durchblutungsstörung des Gehirns zum Sturz geführt hätten.

Zutreffend ist das LSG zwar davon ausgegangen, daß bei Unfällen aus innerer Ursache - dh infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen - der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall gegeben ist, wenn betriebsbedingte Umstände den Gesundheitszustand wesentlich beeinflußt und deshalb neben ihm zu dem Unfallereignis wesentlich mitgewirkt haben (s Brackmann aa0 S 480o I; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 28; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 109, S 2, jeweils mwN). Das LSG hätte deshalb dem Vorbringen der Klägerin entsprechend Feststellungen darüber treffen müssen, ob N. durch dem Betrieb zuzurechnende Umstände - frühes Aufstehen, lange Autofahrt, Treppensteigen, längeres Stehen während der Besprechung bei schwüler Hitze - derart belastet war, daß dadurch eine krankhafte Erscheinung wesentlich mitbedingt und betriebsbedingte Umstände somit für den Sturz mitursächlich waren. Hierzu hätte nach entsprechenden tatsächlichen Feststellungen ein medizinischer Sachverständiger gehört werden müssen. Davon durfte das LSG nicht mit der Begründung absehen, daß die Art der inneren Ursache - bisher - nicht bekannt sei. Sollte die weitere Beweisaufnahme insoweit keine Klärung zugunsten der Klägerin ergeben, wird außerdem zu prüfen sein, ob zwischen der Beschaffenheit der Unfallstelle und der Verletzung oder ihrer Schwere ein ursächlicher Zusammenhang besteht (s Brackmann aa0 S 480o I mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Das LSG hat zwar der Beschaffenheit des Beton- oder Estrichbodens nicht die Bedeutung einer wesentlichen Bedingung in diesem Sinne beigemessen (s auch BSG SozR Nr 28 zu § 548 RVO und Nr 18 zu § 543 RVO aF; Brackmann aa0). Es dürfte jedoch, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, durch Anhörung eines medizinischen Sachverständigen zu klären sein, ob aus dem Umstand, daß zwei traumatische Einwirkungen auf den Kopf des N. vorlagen (Gutachten Prof. Dr. S./Prof.Dr.T.-B.), darauf zu schließen ist, daß N. auf eine Bodenunebenheit oder auf Baumaterial aufgeschlagen und dadurch die Schwere der Verletzung wesentlich mitverursacht worden ist.

Läßt sich auch nach erneuter Beweisaufnahme keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit feststellen, trifft die objektive Beweislast die Klägerin (s Brackmann aa0 S 480, mit zahlreichen Nachweisen). Dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1982 (USK 8215) läßt sich nichts Abweichendes entnehmen.

Die Sache ist danach an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663873

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