Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Berufung. Unfallversicherungsschutz auf Betriebswegen. Begriff des Unfalls

 

Orientierungssatz

1. Mit der Formulierung in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils, daß dieses Urteil mit der Berufung angefochten werden könne, wird keine Zulassung des Rechtsmittels bewirkt (vgl ua BSG 1956-05-15 10 RV 730/55 = SozR Nr 10 zu § 150 SGG).

2. Bei Betriebswegen gelten die für Wegeunfälle iS des § 550 Abs 1 RVO entwickelten Grundsätze der "Lösung vom Betrieb" nicht uneingeschränkt (vgl BSG 1980-04-29 2 RU 95/79 = BSGE 50, 100).

3. Der Unfall ist ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis. Soweit daneben zum Teil auch gefordert wird, das Ereignis müsse "von außen" auf den Menschen einwirken, soll damit lediglich ausgedrückt werden, daß ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs 1 S 1, § 550 Abs 1; SGG § 144 Abs 1, § 150 Nr 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 12.11.1981; Aktenzeichen L 7 U 776/81)

SG Reutlingen (Entscheidung vom 22.12.1980; Aktenzeichen S 5 U 807/79)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe des Schaustellers W.. Am 21. November 1978 kehrte W. im Anschluß an eine Beerdigung, die außerhalb von  R. stattgefunden hatte, gegen 17.00 Uhr mit seinem Kraftwagen nach R. zurück. Dort hielt er vor dem Hause B an, ging in dieses Haus und bestellte bei dem Kaufmann -D.- (Vertragshändler für Schmierstoffe) zwei Kanister Öl, das er für eine Zugmaschine seines Betriebes benötigte. Nachdem W. das Haus verlassen hatte, überquerte er den B und suchte im Supermarkt "A" () die Gaststätte "Al" auf und trank dort mit mehreren Gästen Alkohol. Gegen 18.35 Uhr verließ er das Lokal. Wenige Minuten später wurde er vor dem Anwesen B auf dem Boden liegend mit einer Kopfverletzung aufgefunden. Er starb am 23. November 1978 im Krankenhaus, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben. Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche der Klägerin aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch Bescheid vom 12. Juni 1979 ab, weil sich der Unfall des W. nicht bei einer seinem Unternehmen zuzurechnenden Tätigkeit ereignet habe.

Die auf Hinterbliebenenleistungen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Reutlingen abgewiesen (Urteil vom 22. Dezember 1980). Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zurückgewiesen (Urteil vom 12. November 1981). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei unzulässig, soweit die Klägerin mit ihr die Ansprüche auf Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe weiterverfolge. Denn hierbei handele es sich um einmalige Leistungen (Sterbegeld und Überführungskosten) und um wiederkehrende Leistungen (Überbrückungshilfe), bei denen die Berufung nach § 144 Abs 1 Nr 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht zulässig sei. Die Voraussetzungen, unter denen ungeachtet des § 144 SGG die Berufung nach § 150 SGG zulässig sein könnte, lägen nicht vor. Insbesondere sei aus der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils, daß das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne, keine Zulassung der Berufung gem § 150 Nr 1 SGG herzuleiten. Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Witwenrente sei die Berufung zulässig, aber nicht begründet. Zwar habe W. das Büro des Kaufmanns D. in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit als versicherter Unternehmer betreten, jedoch sei diese Tätigkeit unterbrochen worden, als er nach dem Verlassen des Bürogebäudes des Kaufmanns D. an seinem dort geparkten Kraftwagen vorbeigegangen sei und den B in Richtung zum "A" überquert habe. Da dieser Weg dem unversicherten privaten Lebensbereich des W. zuzurechnen sei, gelte dies auch für den von ihm zwischen den Gebäuden B und 11 zurückgelegten umgekehrten Weg. Denn der Rückweg des W. von seiner ausschließlich eigenwirtschaftlichen Tätigkeit in der Gaststätte "A" teile das rechtliche Schicksal des Hinweges unabhängig davon, ob W. entsprechend seiner vorgefaßten Absicht, nochmals den Kaufmann D. habe aufsuchen wollen, um das bestellte Öl zu bezahlen, wie D. als Zeuge bekundet habe, oder ob er mit seinem Kraftwagen zu der naheliegenden Wohnung habe fahren oder zu Fuß nach Hause gehen wollen, wie der Wirt des "A" als Zeuge ausgesagt habe. Denn W. habe im Zeitpunkt des zum Tode führenden Sturzes die als Betriebsweg geschützte Wegstrecke, die im gesamten Straßenbereich vor dem Gebäude B begonnen habe, nocht nicht wieder erreicht gehabt. W. sei somit im Zeitpunkt des Sturzes nicht versichert gewesen und habe daher keinen Arbeitsunfall erlitten, so daß es an einer Voraussetzung für die Gewährung von Witwenrente fehle.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung sei auch hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe zulässig gewesen. Denn das SG habe in der Rechtsmittelbelehrung seines Urteils die Berufung konkludent zugelassen. Sachlich-rechtlich habe das LSG den Unfall zu sehr an den Kriterien gemessen, die für den Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers einschlägig seien, ohne zu beachten, daß W. selbständiger Unternehmer gewesen sei. Ihm sei es überlassen, wann und wie er das Öl für seine Zugmaschine besorge. W. habe zwar durch den Besuch der Gaststätte zunächst keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausgeübt. Es sei aber zu beachten, daß er von vornherein die Absicht gehabt habe, nochmals zu dem Kaufmann D. zu gehen, um dort seine Besorgungen zu erledigen. Mit dem erneuten Hinweg zu D. habe ein neuer Betriebsweg begonnen. Der Unfall auf diesem Weg sei daher ein Arbeitsunfall.

Die Klägerin beantragt, die Urteile des SG Reutlingen vom 22. Dezember 1980 und des LSG Baden-Württemberg vom 12. November 1981 aufzuheben sowie den Bescheid vom 12. Juni 1979 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aus Anlaß des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes vom 23. November 1978 die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, daß die Ausführungen der Klägerin zur Zulässigkeit der Berufung nicht zuträfen. In sachlich-rechtlicher Hinsicht sei sie der Auffassung, daß W. auf dem zum Unfall führenden Weg nicht versichert gewesen sei. Nach der Rechtsprechung sei davon auszugehen, daß der Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit genauso zu behandeln sei wie der Hinweg. Es sei nicht einzusehen, daß alle Wege, die von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zu einer betrieblichen Tätigkeit führten, versichert sein sollen. W. hätte die Wartezeit zu Hause verbringen können, anstatt im "A". Überdies sei es unwahrscheinlich, daß W., der erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, in diesem Zustand noch das Motorenöl habe abholen oder bezahlen wollen. Nach den Bekundungen des Wirtes des "A" habe W. vor seinem Aufbruch geäußert, er wolle nach Hause laufen. Zumindest sei nicht mehr feststellbar, mit welcher Absicht W. sich auf den unfallbringenden Weg begeben habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen das Urteil des SG vom 22. Dezember 1980 wegen der Ansprüche auf Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe als unzulässig richtet.

Das LSG hat insoweit zutreffend entschieden, daß die Berufung wegen dieser drei Ansprüche nach § 144 Abs 1 Nr 1 und 2 SGG unzulässig ist, weil es sich um Ansprüche auf einmalige Leistungen (Sterbegeld und Überführungskosten gem § 589 Abs 1 Nr 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) und um wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu drei Monaten (Überbrückungshilfe gem §§ 589 Abs 1 Nr 4, 591 RVO) handelt. Damit ist das LSG der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gefolgt, daß bei Streitigkeiten über gesetzliche Hinterbliebenenleistungen aus Anlaß eines Arbeitsunfalls die Zulässigkeit der Berufung für jede einzelne dieser Leistungen - hier Witwenrente, Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe - gesondert zu prüfen ist (vgl BSG SozR 1500 § 144 Nr 4 mit Nachweisen). Die Auffassung der Klägerin, daß die Berufung wegen der Ansprüche auf Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe ungeachtet des § 144 Abs 1 SGG zulässig sei, weil das SG sie nach § 150 Nr 1 SGG durch die Rechtsmittelbelehrung konkludent zugelassen habe, ist unzutreffend. In der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils heißt es eingangs zwar, daß dieses Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Jedoch hat das BSG hinsichtlich dieser und ähnlicher Formulierungen in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß dadurch keine Zulassung des Rechtsmittels bewirkt wird (vgl BSGE 2, 121, 125; 4, 261, 263; 5, 92, 95; 8, 135, 137 und 154, 158; SozR Nr 10 zu § 150 SGG). Da nach den Feststellungen des LSG auch die sonstigen Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen die Berufung ungeachtet des § 144 Abs 1 SGG nach § 150 Nr 2 und 3 SGG zulässig ist, kann die Revision der Klägerin hinsichtlich der Ansprüche auf Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe keinen Erfolg haben. Sie mußte daher insoweit zurückgewiesen werden.

Wegen des Anspruchs der Klägerin auf Witwenrente hat ihre Revision insofern Erfolg, als das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.

Bei Tod durch Arbeitsunfall ist vom Todestag an Witwenrente zu gewähren (§§ 589 Abs 1 Nr 3, 590 RVO). Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet.

Der Ehemann der Klägerin war als selbständiger Unternehmer nach § 543 Abs 1 RVO iVm § 41 Abs 1 der Satzung der Beklagten (gültig vom 1. Januar 1966 ab idF des Achten Nachtrags vom 2. April 1976) gegen Arbeitsunfall versichert. Zutreffend hat das LSG entschieden, daß W. eine seinem Unternehmen dienende und daher versicherte Tätigkeit ausübte, als er am Unfalltag gegen 17.00 Uhr das Büro des Kaufmanns D. aufsuchte, um Öl für eine Zugmaschine seines Unternehmens zu bestellen. Denn Unternehmer wie auch andere Versicherte stehen unter Versicherungsschutz nicht nur bei ihrer dem unmittelbaren Arbeitsvorgang dienenden Tätigkeit und den damit zusammenhängenden Wegen auf der Betriebsstätte, sondern auch auf Wegen außerhalb der Betriebsstätte, die zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden und damit im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Diese Wege sind dann ein Teil der versicherten Tätigkeit und unterscheiden sich von den Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 550 RVO, die in einem nicht so unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt werden wie die Betriebswege (vgl BSG Urteil vom 26. April 1973 - 2 RU 12/71 - USK 7384).

Der Betriebsweg des W. wurde entgegen der Ansicht des LSG nicht schon unterbrochen, als W. vom Büro des Kaufmanns D. zum "A" ging, um dort nicht nur für eine relativ kurze Zeit zu verweilen, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen und sich mit anderen Gästen zu unterhalten. Wenn W., was das LSG dahingestellt gelassen hat, von vornherein die Absicht hatte, dem Kaufmann D. das für den Betrieb bestellte Öl nach dem Besuch der Gaststätte zu bezahlen oder er die Gaststätte aufgesucht hat, weil er seine geschäftliche Besorgung bei D. noch nicht vollständig hat erledigen können, da D., wie dieser bekundet habe, mit anderen Kunden beschäftigt und durch Telefonate gehindert war, den von W. geschuldeten Rechnungsbetrag sofort zusammenzustellen, wäre zumindest der Weg von dem Büro des Kaufmanns D. bis zum "A" und zurück eine Fortsetzung des Betriebsweges gewesen (s BSG aaO). Der Auffassung des LSG, W. hätte entweder im Büro des Kaufmanns D. warten oder nach Hause gehen können, anstatt sich in der Gaststätte aufzuhalten, ist nicht zu folgen. Die Revision macht hierzu zutreffend geltend, daß W. selbst entscheiden konnte, wie er das Öl für die Zugmaschine seines Unternehmens besorgt und wo er eine Wartezeit verbringt, um seine Geschäfte abschließend zu erledigen. Der Versicherungsschutz kann im vorliegenden Fall also nicht schon deshalb verneint werden, weil W. die Wartezeit bis zum nochmaligen Aufsuchen des Kaufmanns D. im - zudem nicht weiter als die Wohnung entfernten - "A" zu verbringen beabsichtigte. Ob W. dabei während des gesamten Zeitraums des Aufenthalts in dieser Gaststätte unter Versicherungsschutz gestanden hat, braucht allerdings nicht geprüft zu werden. Denn wenn er nach dem Verlassen der Gaststätte, in der er sich von kurz nach 17.00 Uhr bis 18.35 Uhr aufgehalten haben soll, sich auf dem Weg zum Büro des Kaufmanns D. befunden hat, um das zuvor bestellte Öl zu bezahlen, stand er dabei - wieder - unter Versicherungsschutz. Eine "Lösung vom Betrieb" war durch den Aufenthalt in der Gaststätte, auch soweit dieser eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient haben sollte, nicht eingetreten. Einmal gelten bei Betriebswegen die für Wegeunfälle iS des § 550 Abs 1 RVO entwickelten Grundsätze der "Lösung vom Betrieb" nicht uneingeschränkt (vgl BSG aaO; BSGE 50, 100, 103) und zum anderen lebt der Versicherungsschutz auch bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit nach einer eigenwirtschaftlichen Unterbrechung des Weges von nicht mehr als zwei Stunden wieder auf (vgl BSG Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 RU 53/78 - SozR 2200 § 550 Nr 42 mwN). Bei Unternehmern hat der erkennende Senat das Aufleben des Versicherungsschutzes noch bejaht, wenn der Betriebsweg nach einer eigenwirtschaftlichen Unterbrechung von 3 3/4 Stunden fortgesetzt wird (Urteil vom 26. April 1973 aaO).

Auch wenn W. seine ursprüngliche Absicht, nochmals den Kaufmann D. aufzusuchen, im Laufe des Gaststättenbesuches aufgegeben haben sollte und er sich nach dem Verlassen des "A" nach Hause begeben wollte (zu Fuß oder mit seinem Kraftwagen), war er hierbei versichert. Denn damit hätte W. seinen Betriebsweg nach einer nicht zur endgültigen Lösung vom Betrieb führenden Unterbrechung in Richtung auf seine nahegelegene Wohnung fortgesetzt.

Eine abschließende Entscheidung kann der Senat jedoch nicht treffen, da das LSG aufgrund seiner Rechtsauffassung die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Das LSG wird zunächst festzustellen haben, ob W., nachdem er das Büro des Kaufmanns D. kurz nach 17.00 Uhr verlassen hatte und den Weg zum "A" zurücklegte, die Absicht hatte, D. nochmals aufzusuchen, um das bestellte Öl zu bezahlen, wie D. als Zeuge ausgesagt hat. Ob diese Absicht nach dem Verlassen der Gaststätte gegen 18.35 Uhr noch bestanden hat oder ob W. sich nach Hause begeben wollte ist unerheblich, da in beiden Fällen Versicherungsschutz bestanden haben würde. Zur Erörterung sonstiger Möglichkeiten gibt der Sachverhalt keinen Anhalt.

Daß W. am 21. November 1978 einen Unfall erlitten hat, auch wenn die Umstände, wie er zu Fall gekommen ist und sich verletzt hat, nicht geklärt sind, unterliegt keinem Zweifel. Der Begriff des Unfalls ist zwar in der RVO nicht bestimmt. Wie der Senat jedoch entschieden hat (Urteil vom 28. Juli 1977 - 2 RU 15/76 - SozR 2200 § 550 Nr 35; Urteil vom 26. Januar 1982 - 2 RU 45/81 -), ist nach der in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem und im wesentlichen einhellig vertretenen Auffassung der Unfall ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl S 479 mwN; Gitter in SGB-Sozialversicherung-Gesamtkommentar, § 548 Anm 6). Soweit daneben zum Teil auch gefordert wird, das Ereignis müsse "von außen" auf den Menschen einwirken, soll damit lediglich ausgedrückt werden, daß ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist (Brackmann aaO S 479a mwN; Gitter aaO Buchst a). Für eine Einwirkung von außen genügt es zudem, daß zB der Boden beim Auffallen des Versicherten gegen seinen Körper stößt. Auch dadurch wirkt ein Teil der Außenwelt auf den Körper des Versicherten ein. Hat der Kläger danach zwar einen Unfall erlitten, läßt sich wegen der fehlenden tatsächlichen Feststellungen aber nicht entscheiden, ob es auch ein Arbeitsunfall war.

Obwohl für einen Unfall aus äußerer Ursache genügt, daß W. bei dem Sturz auf dem Boden aufgeschlagen ist, kann ein ursächlicher Zusammenhang des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit ua verneint werden, wenn festgestellt wird, daß er infolge nicht betriebsbedingter krankhafter Erscheinungen, also aus innerer Ursache, eingetreten ist und zur Schwere der Verletzungen auch nicht besondere Gefahren mitgewirkt haben, denen W. auf seinem Weg ausgesetzt war. Für den Fall, daß das LSG Anlaß zu prüfen hat, ob W. den Versicherungsschutz wegen alkoholbedingter Verkehrsuntauglichkeit verloren haben könnte, wird auf das Urteil des BSG vom 26. April 1977 - 8 RU 92/76 - (BSGE 43, 293) verwiesen. Für den Senat besteht gegenwärtig kein Anlaß, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

Die Sache war daher an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei hat das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich des zurückverwiesenen Teils zu entscheiden. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Zurückweisung der Revision beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662881

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