Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. nichteheliches Kind. Angehöriger. Truppenmitglied. Mitglied der Truppe. soziale Sicherheit. NATO

 

Leitsatz (amtlich)

Der deutschen Ehefrau eines Mitgliedes der NATO-Streitkräfte steht Kindergeld für ein nichteheliches Kind, gegenüber dem ihr Ehemann nicht unterhaltspflichtig ist, auch dann zu, wenn sie nach einem Umzug ins Ausland wieder nach Deutschland zurückkehrt (Aufgabe von BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 2).

 

Normenkette

NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1; BKGG § 1; GG Art. 6 Abs. 1; NATOTrStat Art. 1 Abs. 1 Buchst. c

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 29.07.1994; Aktenzeichen L 6 Kg 3/94)

SG Trier (Urteil vom 19.01.1994; Aktenzeichen S 5 Kg 19/93)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 1994 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren im Jahre 1989 geborenen nichtehelichen Sohn P. -D.

Beide sind deutscher Staatsangehörigkeit. Im Januar 1992 heiratete die Klägerin einen Soldaten der US-Armee, mit dem sie und ihr Sohn im April 1992 in die USA übersiedelten. Zum Mai 1993 wurde ihr Ehemann erneut nach Deutschland versetzt; mit ihm kehrten die Klägerin und P. -D. hierher zurück. Für diesen erhält der Ehemann der Klägerin keine kindergeldgleichen oder sonstigen Leistungen aus dem amerikanischen System für soziale Sicherheit; er ist dem Kind gegenüber auch nicht unterhaltspflichtig.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Wiedergewährung des mit dem Monat April 1992 eingestellten Kindergelds für P. -D. ab (Bescheid vom 20. Juli 1993, Widerspruchsbescheid vom 11. August 1993).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteile vom 19. Januar 1994 sowie vom 29. Juli 1994). In Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. Dezember 1977 (SozR 6180 Art. 13 Nr. 1) stehe der Klägerin für ihr nichteheliches Kind Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu. Die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut (NATOTrStatZAbk) stehe dem nicht entgegen. Anders als das BSG am 20. März 1981 (SozR 6180 Art. 13 Nr. 2) entschieden habe, müsse dies auch nach der Rückkehr der Klägerin und ihres Kindes aus den USA gelten; ihr rechtlicher Status habe sich dadurch nicht verändert.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die eine Verletzung des Art. 13 Abs. 1 NATOTrStatZAbk iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Abs. 5 BKGG rügt und sich auf das Urteil des BSG vom 20. März 1981 stützt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 1994 und das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 19. Januar 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten war zurückzuweisen. Die Klägerin hat auch seit ihrer Rückkehr nach Deutschland Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG für ihren nichtehelichen Sohn P. -D.

Diesem Anspruch steht der Ausschlußtatbestand des Art. 13 Abs. 1 NATOTrStatZAbk nicht entgegen. Der erkennende Senat gibt seine entgegenstehende Rechtsprechung (BSG vom 20. März 1981, SozR 6180 Art. 13 Nr. 2 sowie BSG vom 29. Oktober 1981 – 10/8b RKg 13/80) auf.

Zum Anspruch der Ehefrau eines Mitglieds der NATO-Streitkräfte auf Kindergeld für ein nichteheliches Kind, für das der Ehemann nicht unterhaltspflichtig ist, hat der Senat bislang danach unterschieden, ob die aus Ehemann. Ehefrau und (Stief-)Kind gebildete Familie nach der Eheschließung unverändert in Deutschland wohnhaft geblieben war oder ob sie – nach einem zwischenzeitlichen Umzug ins Ausland – sich erneut hier angesiedelt hatte.

In seinem Urteil vom 15. Dezember 1977 (SozR 6180 Art. 13 Nr. 1) hatte der 8. Senat die den innerstaatlichen Regelungen vorgehende Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 1 NATOTrStatZAbk einengend ausgelegt: Die Nichtanwendung der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über die soziale Sicherheit und Fürsorge komme in verfassungskonformer sowie am Zweck des NATO-Truppenstatuts orientierter Auslegung von Art. 13 NATOTrStatZAbk nicht in Betracht, wenn ansonsten der Kindergeldanspruch lediglich daran scheitern sollte, daß – bei im übrigen gleichgebliebenen Verhältnissen – eine kindergeldberechtigte Mutter einen Angehörigen der NATO-Streitkräfte geheiratet habe, ohne daß dieser mit dem Kind verwandt noch ihm aus sonstigen Gründen unterhaltspflichtig sei. Dieser Grundsatz könne jedoch (so die Urteile des 10. Senats vom 20. März 1981, SozR 6180 Art. 13 Nr. 2. und vom 29. Oktober 1981 – 10/ff RKg 13/80) dann nicht mehr gelten, wenn die deutsche Frau ihrem Ehemann zusammen mit dem nichtehelichen Kind ins Ausland gefolgt und die Familie später nach Deutschland zurückgekehrt sei. Denn dann hätten sich die Verhältnisse nicht allein durch die Heirat, sondern auch durch die Aufgabe des Wohnsitzes bzw gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland geändert. Wollte man in solchen Fällen erneut einen Kindergeldanspruch zubilligen, so wäre das eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber anderen Ehefrauen von Angehörigen der NATO-Streitkräfte, die schon vor Einreise nach Deutschland verheiratet waren, gleichgültig, welche Staatsangehörigkeit sie haben und wo die Eheschließung stattgefunden hat.

Die in der geschilderten Weise differenzierende Rechtsprechung hat als solche von zwei verschiedenen Ausgangspunkten Kritik erfahren:

Eichenhofer/Schuler (Jahrbuch des Sozialrechts der Gegenwart, Bd. 5, 1983, S 371, 393) hielten die „Mutation” in der Rechtsstellung bzw im Status einer Kindergeldberechtigten durch den Aufenthalt im Ausland für wenig überzeugend. Die geltenden Anknüpfungsmerkmale ließen keine Differenzierung danach zu, ob sie erstmalig oder erneut gegeben seien; „Der Vergleich dieser Sachverhalte begründet Bedenken gegenüber der ersten Entscheidung, wonach die Heirat mit einem Mitglied der NATO-Truppen für unerheblich angesehen wurde”.

Umgekehrt hat der 4. Senat des BSG (Urteil vom 25. Februar 1992, BSGE 70, 138, 147 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2). Bedenken dagegen angemeldet, daß der erkennende Senat der rückgekehrten deutschen Mutter das Kindergeld für ein nichteheliches Kind wegen des vorhergegangenen Auslandsaufenthalts versagt hatte.

Nach erneuter Überprüfung ist der Senat der Auffassung, daß deutschen Ehefrauen von Mitgliedern der NATO-Streitkräfte Kindergeld für ein nichteheliches Kind, gegenüber dem ihr Ehemann nicht unterhaltspflichtig ist, stets dann zusteht, wenn Ehefrau und nichteheliches Kind in Deutschland ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der Senat geht hierbei von folgenden Überlegungen aus:

Die Klägerin ist Angehörige eines Mitglieds einer Truppe iS des Art. 1 Abs. 1 Buchst c des NATO-Truppenstatuts. Deshalb ist zu prüfen, ob der Anwendung der Vorschriften des BKGG die zwischenstaatliche Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk entgegensteht. Nach dieser Regelung werden im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge, zu denen die Normen des BKGG gehören, nicht angewandt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Die Vorschrift ist durch die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Bundesrecht (Gesetz vom 18. August 1961, BGBl II 1983).

In – einengender – Auslegung dieser Vorschrift ist auch der Senat bisher davon ausgegangen, daß für Mitglieder der NATO-Streitkräfte und ihre Angehörigen innerstaatliche Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge (nur) dann anzuwenden sind, wenn neben diesem Status bei den betreffenden Personen weitere zusätzliche Umstände eintreten oder vorliegen, durch welche rechtliche Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden (BSG vom 15. Dezember 1992, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3 S 20 f). Rechtliche Beziehungen in diesem Sinne, die einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG begründen, hat der Senat zB (aao) in einem Beschäftigungsverhältnis mit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung gesehen bzw bei Bezug von Arbeitslosengeld (Urteil vom 18. Juli 1989, SozR 6180 Art. 13 Nr. 6).

Enger stellt der 4. Senat des BSG (im Urteil vom 25. Februar 1992, BSGE 70, 138, 146 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2) darauf ab, daß die Anwendung deutschen Sozialrechts trotz Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk jeweils auf den Bereich bzw die Rechtsstellung beschränkt ist, aus dem bzw der eine bestimmte sozialversicherungsrechtliche Rechtsposition hergeleitet wird. Auf dieser Grundlage seien Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) über die Gewährung von Bundeserziehungsgeld an eine Mutter nicht anzuwenden, wenn sie – wenn auch uU als deutsche Staatsbürgerin – Angehörige eines NATO-Truppenmitglieds war und ihre Kinder, die gleichfalls Angehörige dieses Mitglieds waren, hier erzogen hatte (vgl. die Nachweise aaO S 147; zur Neuregelung durch § 1 Abs. 6 BErzGG idF des 1. BerzG-ÄndG s BSG vom 3. November 1993, 14b REg 5/93). Von dieser Warte aus hat der 4. Senat die bereits angesprochenen Bedenken angemeldet, daß der erkennende Senat einer deutschen Mutter Kindergeld für ihre nichtehelichen, von ihr zu unterhaltenden. Kinder versagt hatte, nachdem sie mit ihrem Ehemann, einem NATO-Truppenmitglied, und den Kindern (die diesem gegenüber jedoch nicht unterhaltsberechtigt waren) von einem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt war.

Augenscheinlich liegt dem die Auffassung zugrunde, daß eine derartige Mutter nicht lediglich Beziehungen innerhalb des Personenkreises unterhält, auf den Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk anwendbar ist. Hierzu gehören Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige. „Angehöriger” wiederum ist (nach Art. 1 Abs. 1 Buchst c NATO-Truppenstatut) der Ehegatte eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind; als solcher „gilt” ferner – erweiternd – (nach Art. 2 Abs. 2 Buchst a NATOTrStatZAbk) auch ein Verwandter eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, der von diesem aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig ist, von ihm tatsächlich unterhalten wird, die Wohnung teilt, die das Mitglied innehat, und sich mit Genehmigung der Behörden der Truppe im Bundesgebiet aufhält. Damit aber fällt jedenfalls das nichteheliche Kind der Ehefrau, das mit dem Truppenmitglied nicht verwandt ist, weder als „Angehöriger” noch sonst unter den im NATO-Truppenstatut geregelten Personenkreis (so auch der 4. Senat im Urteil vom 25. Mai 1993, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 4 S 27).

Diesen Gesichtspunkt hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. März und vom 29. Oktober 1981 nicht hinreichend berücksichtigt. Dort hat er allein darauf abgestellt, daß die damaligen Klägerinnen selbst – „nur noch” – Angehörige eines Mitglieds der NATO-Streitkräfte waren. Er hat dabei, soweit ersichtlich, nicht bedacht, daß die Beziehungen zwischen den Klägerinnen und ihren nichtehelichen Kindern – anders als in den am 18. Juli 1989 (BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 6) und 15. Dezember 1992 (SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3) entschiedenen Fällen, in denen die Kinder der jeweiligen Klägerinnen zugleich „Angehörige” des Truppenmitglieds waren – nicht in den Regelungsbereich des NATO-Truppenstatuts bzw des dazu abgeschlossenen Zusatzabkommens fielen.

Damit erfüllt auch die Klägerin im vorliegenden Fall ab dem Zeitpunkt ihrer erneuten Wohnsitznahme in Deutschtand die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld: Ihr im Jahre 1989 geborener nichtehelicher Sohn P. -D. hat ebenso wie sie seinen Wohnsitz in Deutschland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG). Soweit der 7. Senat des BSG in seinem Urteil vom 8. Oktober 1981 (BSGE 52, 210, 233 ff = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3) – in möglicherweise nicht tragenden Erwägungen – annimmt, Art. 7 NATOTrStatZAbk stehe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes durch den Personenkreis des NATO-Truppenstatuts entgegen, so folgt der erkennende Senat dem nicht (s auch BSG 4. Senat vom 25. Februar 1992, BSGE 70, 138, 147 f = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; ferner Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht. Nr. 462, Art. 7, RdNr. 1, Stand: 1992). Dem ist jedoch nicht weiter nachzugehen, da der 7. Senat bei bloßen „Angehörigen” – wie hier der Klägerin – anders, dh iS der Möglichkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts, entschieden hat (BSGE 52, 210, 226). Auch die spätere Entscheidung des 7. Senats vom 29. Oktober 1986 (7 RAr 58/85) betrifft lediglich die Rechtsstellung von Truppenmitgliedern, nicht jedoch von deren Angehörigen.

Auch in anderer Hinsicht folgt aus den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts oder des NATOTrStatZAbk keine von § 30 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) abweichende Rechtslage. Die Spezialvorschrift des Art. X Abs. 1 NATO-Truppenstatut betrifft lediglich das Steuerrecht und gilt ferner nur für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, nicht für Angehörige. Im vorliegenden Fall ist schließlich nicht darüber zu entscheiden, ob sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchst c des NATO-Truppenstatuts für Mitglieder des zivilen Gefolges (bzw aus Art. 72 NATOTrStatZAbk für Arbeitnehmer der dort genannten Unternehmen) etwas anderes zur Begründung eines Wohnsitzes ergibt (s hierzu BAG vom 19. Juni 1984, BAGE 46, 107, 126 f = AP Nr. 1 zu Art. 72 ZA-NATO-Truppenstatut).

Mit dieser, einen Anspruch auf Kindergeld auslösenden, Beziehung zu ihrem nichtehelichen Sohn, der seinerseits nicht Angehöriger eines Mitglieds der NATO-Truppe ist, hat die Klägerin – obwohl sie selbst zum Personenkreis nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk gehört – rechtliche und tatsächliche Beziehungen zu einem Dritten, einem nicht in diesen Kreis einbezogenen Rechtssubjekt. Diese Beziehungen werden von den deutschen Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge (hier: dem Kindergeldrecht) erfaßt. Insoweit kann die Ausschlußregelung des Art. 13 Abs. 1 NATOTrStatZAbk nicht eingreifen.

Der Senat läßt offen, inwieweit er der den Urteilen des Senats vom 20. März und vom 29. Oktober 1981 zugrundeliegenden Auffassung folgt, daß – nach damaligem Recht – andere (nichtdeutsche) Angehörige von US-Soldaten, die schon vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit einem solchen verheiratet waren, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und vom Ort ihrer Eheschließung keinen Anspruch auf Kindergeld hatten.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

SozSi 1997, 77

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